Lucky Strike Werbung: Dieter Bohlen und Ernst August unterliegen vor Gericht

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Am vergangenen Donnerstag, 19.02.2015, entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Rechtsstreit zwischen Dieter Bohlen und Ernst August von Hannover gegen die ironisch- satirische Werbung von Lucky Strike aus den Jahren 2000 und 2003. 

Das Gericht wies die Klage ab.

Personen des öffentlichen Interesses stehen verstärkt im Fokus der allgemeinen Meinungsbildung

Die Zigarettenmarke Lucky Strike spielte damals mit dem Werbetext “Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher.” und der dortigen Schwärzung der Begriffe “lieber”, “einfach” und “super” auf die Erscheinung eines Buches von Dieter Bohlen an, das geschwärzte Passagen enthielt.

Eine weitere ironisch- satirische Botschaft richtete sich an Ernst August von Hannover durch die Darstellung einer eingedrückten Zigrattenschachtel und die darüberstehenden Fragen “War das Ernst? Oder August?”. Hierbei wurden Medienberichte über tätliche Auseinandersetzungen in Zusammenhang mit Ernst August von Hannover aufgegriffen.

Die beiden Addressaten der Botschaften sahen darin jeweils eine Verletzung Ihres Privat- und Familienlebens und waren nach Erschöpfung der nationalen Rechtswege schließlich mit einer entsprechenden Klage vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) getreten.

Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht

Dieser wog hierbei den Schutz der Meinungs- und Äußerungsfreiheit gegen die in Rede gestellten Persönlichkeitsrechte aus Art.8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, ab. Die europäischen Richter wiesen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es sich bei den genannten Personen um solche des öffentlichen Interesses handle, deren bereits in der Öffentlichkeit zurvor bekannten Ereignisse vielmehr einen Beitrag zur allgemeinen Meinungsbildung der Gesellschaft leisteten. Dies gelte auch für einen nicht allgemein anerkannten Sektor wie den der Zigarettenbranche und die Werbung sei von “humorvollem Charakter”.

Dennoch gilt es hierbei Grenzen zu beachten und nicht nach Belieben bekannte Persönlichkeiten und ihre persönlichen Ereignisse zu Werbezwecken zu nutzen. Herausgestellt können im Zusammenhang mit dieser Entscheidung durch den EGMR folgende Punkte werden:

Die identifizierbare Person muss in hinreichendem Maße im öffentlichen Interesse stehen und die aufgegriffenen Ereignisse müssen ein allgemeines Informationsinteresse bedienen. Dabei bedarf es einer besonderen Nähe zwischen dem thematisierten Ereignis und in gleicher Sache erschienen Pressemitteilungen. Schließlich darf die Persönlichkeit der prominenten Person unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände keine Herabwürdigung erfahren.

Lucky Strike Werbung: Keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Zusammenfassendlässt sich jedoch eine Aussage dahingehend treffen, dass dieses Urteil Wegbereiter dafür sein dürfte, dass Personen des öffentlichen Interesses sich künftig häufiger vergleichbaren Situationen ausgesetzt sehen dürften. Im vorliegenden Fall steht den beiden genannten Klägern nun optional in einem weiteren Schritt noch der Rechtsweg der Berufung offen.

Lucky Strike verwertet satirisch die Gerichtsentscheidung

In einer direkten Reaktion auf die Entscheidung des EGMR wirbt Lucky Strike nun mit dem Werbetext “Dieter bekommt halt nicht immer Recht”. Dabei setzten die Werbetexter den Rotstift an und verbargen ihre ironisch- satirische Botschaft hinter dem Slogan “Immer echt”.

Fazit     

Die Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, insbesondere in Bezug auf  prominente Personen, ist häufig Thema juristischer     Auseinandersetzungen. Aber auch als nicht öffentliche Person können Sie von diesem Thema betroffen sein. Als Faustregel gilt, dass das öffentliche Informationsinteresse umso geringer wiegt, je mehr durch die Berichterstattung lediglich Neugier, Sensationslust und Unterhaltungsbedürfnisse befriedigt werden sollen. Für die journalistischen Sorgfaltspflichten bedeutet dies, dass deren Anforderungen desto strenger sind, je gravierender die Berichterstattung in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreift. Bei satirischen Äußerungen und Karikaturen liegt es schon in der Natur der Sache, dass mit Übertreibung, Verfremdung und Übersteigerung gearbeitet wird und folglich weitergehende Maßstäbe gelten müssen.

nm-KopieAnmerkungen Rechtsanwältin Mannshardt

Sofern Sie auch von einer unzulässigen Berichterstattung betroffen sind, helfen wir Ihnen gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche weiter. Das Urteil des EuGH zeigt, dass es sich lohnt, sich gegen eine Werbung zu wehren.

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