Mandatsvereinbarung

Mandatsvereinbarung

Mit der Rechtsanwaltskanzlei Hoesmann, Storkower Str. 158, 10407 Berlin wird folgende Mandatsvereinbarung getroffen:

1. Die Rechtsberatung bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Die Haftung des beauftragten Rechtsanwaltes wird für den Fall der Fahrlässigkeit auf einen Höchstbetrag von 250.000 Euro beschränkt. Unberührt bleibt eine weitergehende Haftung des beauftragten Rechtsanwaltes und eventueller Erfüllungsgehilfen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wenn eine weitergehende Haftung gewünscht wird, so kann auf Wunsch und Weisung des Auftraggebers und auf dessen Kosten eine Einzelhaftpflichtversicherung zu einer höheren Haftungssumme abgeschlossen werden. Dieses Verlangen ist schriftlich zu stellen.
3. Der Mandant ist verpflichtet, den Rechtsanwalt über alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend zu informieren und ihm sämtliche den Auftrag betreffenden Schriftstücke vorzulegen.
4. Der Mandant verpflichtet sich, während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit dem Rechtsanwalt mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufzunehmen.
5. Der Mandant ist außerdem verpflichtet, den Rechtsanwalt während der Dauer des Mandats stets zu unterrichten und ihm neu eingehende, wiedergefundene und alle sonstigen mit dem Mandat in Zusammenhang stehenden Schriftstücke vorzulegen. Der Rechtsanwalt darf die Angaben des Mandanten stets glauben und muss keine eigenen Nachforschungen anstellen.
6. Der Mandant verpflichtet sich, die ihm überlassenen Briefe und Schriftsätze des Anwalts stets sorgfältig zu lesen und insbesondere daraufhin zu überprüfen, ob die darin enthaltenen tatsächlichen Angaben der Wahrheit entsprechen und vollständig sind.
7. Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auch auf alles, was ihm im Rahmen des Mandats anvertraut oder sonst bekannt wird.
8. Soweit der Mandant dem Rechtsanwalt einen Mailaccount oder/und Faxanschluss mitteilt, erklärt er sich damit einverstanden, dass der Rechtsanwalt ihm ohne Einschränkung über diesen Account / Faxanschluss mandatsbezogene Informationen zusendet. Der Mandant sichert ausdrücklich zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf den Account / das Faxgerät haben und dass er Eingänge regelmäßig überprüft. Der Mandant ist verpflichtet, den Rechtsanwalt darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa der Account / das Faxgerät nur unregelmäßig auf Eingänge überprüft wird oder Faxeinsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden. Im Falle der Kommunikation per Mail wird darauf hingewiesen, dass E-Mails Viren enthalten können, dass andere Internet-Teilnehmer unschwer von dem Inhalt der E-Mails Kenntnis nehmen können und das nicht sichergestellt ist, dass E-Mails tatsächlich von dem Absender stammen, der angegeben ist.
9. Fernmündliche Auskünfte und Erklärungen des beauftragten Rechtsanwaltes sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich. Auch bei diesen Auskünften entstehen dem Rechtsanwalt Honoraransprüche.
10. Der Vollmachtgeber erklärt sich mit der elektronischen Speicherung seiner Daten einverstanden.
11. Der Mandant ist verpflichtet, den Rechtsanwalt zu bezahlen. Im Zweifel gelten die gesetzlichen Gebührensätze des RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes). Abweichende Vereinbarungen sind möglich, bedürfen indes der Schriftform. Abweichungen vom Schriftformerfordernis bedürfen ebenfalls der Schriftform.
12. Wertgebührenhinweis nach § 49 b Abs. 5 BRAO: Die anwaltliche Vergütung richtet sich regelmäßig nach sogenannten Gegenstandswerten. Diese werden ggf. vom Gericht festgesetzt.
13. Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, holt er selber bei seinem Versicherer eine Deckungszusage ein. Beauftragt der Mandant den Rechtsanwalt mit der Einholung, handelt es sich dabei um eine eigene Angelegenheit, die der Mandant selber zu bezahlen hat.
14. Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder werden dem Rechtsanwalt regelmäßig nicht durch die Staatskasse oder den Rechtsschutzversicherer erstattet. Der Mandant verpflichtet sich, diese Kosten zu übernehmen.
15. Eine teilweise Unwirksamkeit der Mandatsbedingungen berühren deren Wirksamkeit im Übrigen nicht.

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