Mein Kampf bleibt weiterhin verboten


Das Oberlandesgericht München hat das Veröffentlichungsverbot für kommentierte Auszüge aus dem Buch „Mein Kampf“ von Adolf Hitler bestätigt.

Hintergrund ist die geplante Veröffentlichung einer kommentierten Ausgabe durch einen britischen Verlag.
Auf Antrag des Freistaates Bayern hatte das Landgericht München zu Beginn des Jahres eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der die Veröffentlichung untersagt wurde.

Der Verlag hatte unter argumentiert, dass die geplante Publikation mit dem Titel “Das unlesbare Buch” ein wissenschaftliches Werk sei, in dem gerade einmal 1% des Originalwerks exemplarisch zitiert würde. Die Textübernahmen seien daher durch das urheberrechtliche Zitatrecht gerechtfertigt. Das Verbot der Veröffentlichung komme zudem einer Zensur gleich.

Dies hat das Oberlandesgericht – wie bereits das Landgericht – anders gesehen.
Die Berufung wurde laut mündlicher Urteilsbegründung im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen zurückgewiesen:

Dem Freistaat Bayern stehen als Inhaberin der urheberrechtlichen Verwertungsrechte an Hitlers „Mein Kampf“ Unterlassungsansprüche gegen eine nicht genehmigte Veröffentlichung zu.

Die Veröffentlichung ist auch nicht durch das Zitatrecht gerechtfertigt.
Zitate sollen dem Zweck nach als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden der Erleichterung der geistigen Auseinandersetzung dienen. Das zitierende Werk muss dabei die Hauptsache, das Zitat aber die Nebensache bleiben.
So ist es aber bei der geplanten Veröffentlichung nicht, da hier die in eigenen Spalten wiedergegebenen Textstellen aus „Mein Kampf“ nicht als Beleg oder Erörterungsgrundlage für die ihnen zugeordneten Kommentare dienen.

Der Freistaat Bayern missbraucht mit der Verfolgung seiner urheberrechtlichen Unterlassungsansprüche auch nicht eine formale Rechtsposition zur Durchsetzung gesetzesfremder Zwecke. Es gibt keine gesetzgeberische Grundentscheidung, dass die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts nur durch die Anwendung strafrechtlicher Normen verhindert werden dürfe. Vielmehr ist es angesichts der Bedeutung, welche die Verhinderung einer propagandistischen Affirmation der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft für die deutsche Staatlichkeit hat, ohne Weiteres gerechtfertigt, dass der Freistaat Bayern auch die ihm durch das Urheberrecht eröffneten Möglichkeiten nutzt, einer Verbreitung nationalsozialistischer Schriften entgegenzuwirken. (OLG München (Az. 29 U 1204/12)


Rechtsanwalt Hoesmann
Anmerkungen Rechtsanwalt Hoesmann
Ein Schutz vor einer weiteren Verbreitung des Werkes in Deutschland ist zurzeit nur über das Urheberrecht möglich. Der Besitz des Buches ist nach Entscheidung des BGH übrigens nicht strafbar.
Hitler war bis zu seinem Tod 1945 in München gemeldet war und nach Kriegsende wurde sein Vermögen, zu dem auch die Urheber- und Verwertungsrechte an dem Buch “Mein Kampf” zählten, von den Alliierten beschlagnahmt und dem später dem Freistaat Bayern übertragen worden.
Das Urheberrecht endet 70 Jahre nach Hitlers Tod am 1. Januar 2016. Es gibt eine Diskussion, im Jahr 201g eine kommentierte Fassung herauszubringen, um anderen, gewinnorientierten Verlagen zuvorzukommen.

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