Nacktbilder im Internet und Schadenersatz

aktWenn Nacktfotos im Internet ohne Zustimmung verbreitet werden, steht dem Opfer ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch zu. Dieser Unterlassungsanspruch kann in der Regel nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt werden.

Ebenso geht es aber auch um die Fragen nach Schmerzensgeld, wegen der Veröffentlichung der Nacktbilder im Internet.

Nacktbilder in der Schule verteilt – 1000,00 Euro Schmerzensgeld

Bei einem durch das LG Frankfurt (2-03 O 189/13) entschiedenen Fall, ging es um Nacktbilder einer Minderjährigen, welche in der Schule kursierten. Jene Fotos wurden von der Betroffenen selbst beim Geschlechtsverkehr mit ihrem Freund aufgenommen. Man sah jedoch auf einem besonders einschlägigen Foto weder den Kopf noch Oberkörper. Die Aufnahme wurde zufällig kopiert, als das Handy zum Aufladen an ein Laptop angeschlossen wurde und hierbei Fotos automatisch kopiert wurden.

Die Mitschülerin, die Inhaberin des Laptops, verteilte nach dem Entdecken der Fotos diese an weitere Mitschüler.

Hohes Schmerzensgeld nicht immer gerechtfertigt

Das Opfer forderte ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 Euro. Dieser hohen Forderung wurde durch das Gericht nicht entsprochen. Das Gericht sah vielmehr ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 EUR als ausreichend an.

Umstände des Einzelfalls entscheiden

Die Erwartungshaltung des Opfers und das Urteil der Justiz können bei Schmerzensgeldprozessen weit auseinander gehen. So auch in dem Frankfurter Fall. Grund für die Kürzung der hohen Schmerzensgeldforderung war, dass einige Umstände zu Gunsten der Täterin zu berücksichtigen waren: so handelte sie bei der Erlangung der Fotos nicht böswillig, ebenso drückte sie ihr Bedauern gegenüber des Opfers aus. Die Fotos wurden zudem vom Opfer selbst erstellt und die Täterin war noch jugendlich.

Kompensation durch Strafverfahren

Auch ist bei der Berechnung möglicher Schadenersatzansprüche zu berücksichtigen, ob Strafverfahren durchgeführt wurde. Ein wesentlicher Aspekt ist immer wieder, ob ein Strafverfahren geführt wurde. Da dem Schmerzensgeld bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung eine Genugtuungsfunktion zukommt, ist immer zu fragen, ob dies nicht auf anderem Wege schon erreicht wurde. Dies kann dann durch ein Strafverfahren der Fall gewesen sein.

Der Beitrag entstand in Zusammenarbeit mit Juliane Panzer.

_DSC0302_filtered_webAnmerkung Rechtsanwältin Mannshardt

Die ungewollte Publikation von Nackt-Bildern im Internet ist verboten. Darauf gerichtete Unterlassungsansprüche sind in aller Regel berechtigt.

Davon zu trennen sind jedoch die Schmerzensgeldansprüche. Hier kommt es tatsächlich immer auf die Umstände des Einzelfalls an.

Deutsche Gerichte neigen nicht zu sehr hohen Schmerzensgeldansprüchen. Dies muss bei möglichen Forderungen berücksichtigt werden. Daher kommt es im Ergebnis immer auf die Umstände des Einzelfalls an, in welcher Höhe ein Schadensersatz wegen der ungewollten Publikation von Bildern angesetzt wird.

Gerne beraten wir Sie, wenn Sie von der Publikation von Nacktbildern im Internet betroffen sind. Wir haben als Rechtsanwälte in unserer Kanzlei häufig mit dem Problem der ungewollten Publikation Nackbildern im Internet zu tun. Ziel unserer Arbeit ist es in Fällen wie diesen, eine Prozess zu vermeiden und außergerichtlich eine Lösung zu finden.

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