Das Oberlandesgericht Hamm hat am 20.05.2016 dem Land Nordrhein-Westfalen Namensschutz für den Begriff “Polizei” gewährt. Somit darf sich nur die Polizei “Polizei” nennen.
Sachverhalt
Beim Beklagten handelt es sich um ein Privatunternehmen, das eine Internetdomain unter dem Namen “Polizei-Jugendschutz” Schulungen für Eltern betreibt. Insbesondere gibt es Online-Präsentationen, Anti-Gewalt-Seminare und Informationen zum Opferschutz.
Durch den Gebrauch des Begriffs “Polizei” wurde der Anschein erweckt, als gehöre die Internetdomain zu den Internetseiten der Polizeibehörden des Bundes und der Länder. Sowohl die Verwendung des Begriffs als auch die Gestaltung des Internetauftritts mit polizeilichen Gegenständen scheinen ein Angebot der Polizeibehörden zu sein. Dass es sich jedoch um einen privaten Anbieter nur handelt, kann man nur aus dem Impressum entnehmen.
NRW klagt gegen Privatunternehmen
Das Land Nordrhein-Westfalen forderte Namensschutz für den Begriff “Polizei” und kann dem Privatunternehmen die Verwendung des Begriffs untersagen..
Das klagende Land selbst betreibt den Webauftritt Jugendschutz-Polizei NRW und “Polizei-Beratung-Jugendschutz”.
Die Klage hatte Erfolg und der Begriff “Polizei” ist als Name geschützt, so das OLG Hamm.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte habe den Namen “Polizei” rechtswidrig gebraucht, da Sie weder Trägerin öffentlicher Gewalt noch zur Führung des Namens ermächtigt worden sei.
Laut dem Gericht sei der Begriff Polizei bereits dem Land und seinen Behörden eindeutig zuzuordnen. Außerdem steht der Begriff für eine Behörde, die öffentliche Polizeigewalt ausübe und auch so in Polizeigesetzen und im Rechtsverkehr verstanden wird. Das Land wolle selbstverständlich auch nicht mit gewerblichen Zwecken in Verbindung gebracht werden.
Die Beklagte hat die Verwendung des Begriffs “Polizei” auf Ihrer Internetseite zu unterlassen und die Internetdomain freizugeben. Im Ergebnis: Nur die Polizei darf sich Polizei nennen.