OLG Hamm Streitwert für kommerzielle Bildrechtverletzung nicht unter 5000 €

Bei einer Bildrechtsverletzungen berechnen sich die Anwaltskosten nach dem Streitwert. Die Höhe der Streitwertes ist umstritten.

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass der Streitwert für eine kommerzielle Bildrechtsverletzung bei nicht unter 5000 € anzusetzen ist. (OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2016, 32 SA 49/16)

Entscheidend sind nach Ansicht der Hammer Richter

die Art und Umfang der Verletzung und das wirtschaftliche Interesse des Rechteinhabers an der Unterlassung, also an der Unterbindung künftiger Rechtsverletzungen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls. Dabei sind u.a. die Stellung des Verletzers und des Verletzten, das Wirkungspotential der Verletzung, die Intensität und Nachahmungsgefahr der Verletzung und subjektive Umstände auf Seiten des Verletzers von Bedeutung

Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Bildrechtsverletzung direkt von einem Fotografen oder von einem Mitbewerber verfolgt werden. Die Richter betonen in ihrer Entscheidung, dass der Anspruch auf Unterlassung der Verwendung von Wettbewerbern verwendeten Fotos in der Regel zwischen 5000 € und 6000 € liegt. Soweit niedrigere Streitwerte ausgesprochen werden, lag regelmäßig eine einmalige Verletzung eines Fotos durch einen privaten oder Kleingewerbetreibenden zugrunde.

Das Oberlandesgericht Hamm schließt sich damit der Rechtsprechung vieler anderer Gerichte an, welche regelmäßig bei Bildrechtsverletzung von Streitwerten von mindestens 5000 € ausgehen, wenn es sich um professionelle Fotos handelt.

Rechtsanwalt Hoesmann

Bei der Streitwertberechnung sind immer alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, hier ist oft Spezialwissen des Anwalts gefordert. Wenn auf beiden Seiten professioneller Marktteilnehmer bzw. ein Berufsfotograf sind, liegen die Streitwerte regelmäßig bei 5000 € und höher. Je nach Art und Umfang der Nutzung kann aber auch ein wesentlich höherer Streitwert angenommen werden.

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