Personenabbildung im Einzelfall auch ohne Einwilligung zulässig

FotografDer Bundesgerichtshof hat in einem Urteil (VI ZR 197/13) entschieden, dass die Veröffentlichung von Bildern eines Mieterfestes in einer an die Mieter gerichteten Broschüre, auf denen einzelne Mieter gezeigt werden auch ohne Einwilligung der abgebildeten Personen zulässig ist, wenn die Bilder nicht unvorteilhaft und ehrverletzend sind und nicht heimlich angefertigt wurden.

In dem zugrundeliegenden Verfahren hatten zwei Mieterinnen einer Wohnungsbaugesellschaft diese auf Zahlung einer Geldentschädigung und von Abmahnkosten wegen einer ohne ihre Einwilligung erfolgten Veröffentlichung und Verbreitung eines Fotos in Anspruch genommen, welches sie gemeinsam auf einem von der Beklagten veranstalteten Mieterfestes zeigt.

Die Klage und die Berufung hatten keinen Erfolg. In der Revision hat der BGH nun entschieden, dass ein Anspruch schon deshalb ausscheidet weil das Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist (§ 23 I Nr. 1 KUG) und berechtigte Interessen der Abgebildeten nicht verletzt wurden (§ 23 II KUG). Deshalb war die Veröffentlichung ohne Einwilligung der Abgebildeten zulässig.

Es kommt bei der Frage, ob eine Personenabbildung ohne Zustimmung zulässig ist, immer auf die Frage des Einzelfalls an.

Für die Beurteilung, ob Abbildungen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 I Nr. 1 KUG sind, ist eine Abwägung zwischen den Rechten der Abgebildeten aus Art. 1 I GG, Art. 2 I GG, Art. 8 I EMRK einerseits und den Rechten der Medien aus Art. 5 I GG, Art. 10 I EMRK andererseits erforderlich. Der für den Bereich der Zeitgeschichte maßgebende Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von gesellschaftlichem Interesse. Dazu können auch Veranstaltungen von nur regionaler oder lokaler Bedeutung gehören. Das Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos. Vielmehr ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Gerade bei unterhaltenden Inhalten bedarf es in besonderem Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen.

In dem hier vorliegenden Fall kann sich die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 I Satz 1 GG auf ein schützenswertes Interesse berufen. Die Broschüre gehört zu den Medien. Sie ist nur an die Mieter gerichtet. Das Mieterfest ist ein Ereignis von lokaler Bedeutung. Die Informationsbroschüre erfüllt eine wichtige Funktion, denn ein solches Fest pflegt und schafft nachbarschaftliche Beziehungen.

Die Beeinträchtigung der Rechte der abgebildeten Personen ist gering. Über das allen Mietern und Mitbewohnern zugänglich Fest hat die Beklagte schon in den Vorjahren in der Broschüre in Bildern berichtet. Insofern war zu erwarten, dass auch über das diesjährige Mieterfest berichtet werden würde. Anhaltspunkte für heimliche Aufnahmen sind nicht ersichtlich, auch wenn die Klägerinnen die Anfertigungen der Aufnahmen möglicherweise nicht bemerkt haben. Ebenso wenig sind die Bilder unvorteilhaft oder ehrverletzend, daher stehen keine besonders schützenswerten Interessen der Klägerinnen entgegen, vgl. § 23 II KUG.

Dieser Aufsatz entstand unter Mitwirkung unseres Referendars Christian Teichter


Rechtsanwalt Hoesmann
Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann
Personenabbildungen sind im Grundsatz nur mit der Einwilligung der abgebildeten Person erlaubt, Ausnahmen sind nur ein öffentliches Interesse an der Abbildung, wenn die Person nur ein Beiwerk darstellt oder es sich um eine Kundgebung handelt.

Hier hat das Gericht ein öffentliches Interesse bejaht, da die Mieterbroschüre und das Mieterfest zumindest für die Mieter von einem Interesse sind.

Diese Entscheidung darf jedoch keinesfalls dahingehend verallgemeinert werden, dass in Zukunft unbeschränkt Personenabbildungen für Publikationen genutzt werden dürfen. Vielmehr bedarf es, wie der BGH in seiner Entscheidung deutlich herausstellt, immer einer umfassenden Abwägung.

Als eine auf das Fotorecht spezialisierte Kanzlei können wir auch nach diesem BGH Urteil nur zu Vorsicht bei Personenabbildungen raten.

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