Pharmalohn für Ärzte – Ist die Berichterstattung des Spiegel zulässig?

icon_32Der Spiegel hat in Zusammenarbeit mit Correktiv eine umfangreiche Datenbank über den Umfang der Leistungen von Pharma-Unternehmen an Ärzte, Fachkreisangehörige sowie medizinische Organisationen und Einrichtungen offen gelegt. Die Daten zu einzelnen Ärzten lassen sich über eine einfach zu handhabende Ortssuche leicht recherchieren.

Aus juristischer Sicht interessant ist, ob diese Daten zu den einzelnen Ärzten so publiziert werden durften?

Herkunft der Arzt Daten

Die Daten dieser umfangreichen und für Nutzer sehr leicht zu handhaben Datenbank stammen von der „Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie“ (FSA)

Die Mitglieder des FSA veröffentlichten diese Daten auf den Webseiten des jeweiligen Mitgliedsunternehmen.

Die Liste kann hier eingesehen werden.
http://www.pharma-transparenz.de/fachkreisangehoerige/veroeffentlichungen/

Nutzung durch den Spiegel

Eine Verknüpfung dieser Daten zu einer einheitlichen Datenbank, insbesondere mit einer umfangreichen Suchfunktion zu den Orten, stellt eine deutlich über die ursprünglich veröffentlichten Daten hinausgehende Nutzung dar. Ob eine solche Nutzung der Daten noch im Interesse der Ärzte bzw. des jeweiligen Pharma-Unternehmen ist, kann zumindest in Teilen bezweifelt werden. Wie der Spiegel selber ausführt haben manche Firmen sogar ausdrücklich verboten, dass diese Daten genutzt oder verbreitet werden dürfen.

Schutz des Datenbankherstellers

Genau dies hat der Spiegel jetzt aber getan und sich dabei zum Teil bewusst über den ausdrücklichen Willen des jeweiligen Unternehmens hinweggesetzt. Dies kann ein Verstoß gegen das Urheberrecht sein. Hintergrund dessen ist, dass die Datensammlungen der jeweiligen Unternehmen als Datenbank verstanden werden kann. Die Nutzung dieser jeweiligen Datenbank ist dann aber nur mit Zustimmung des jeweiligen Inhabers möglich.

Schutz des Arztes

Darüber hinaus stellt sich natürlich auch die Frage, ob die Ärzte unter Umständen gegen eine Publikation der Daten im Spiegel vorgehen können. Der Spiegel führt in seinem Artikel aus, dass die Ärzte ihre Zustimmung dahingehend gegeben haben, dass sie mit einer Publikation der Daten einverstanden sind.

Die nunmehr durch den Spiegel publizierte umfangreiche Datenbank geht aber deutlich über das hinaus, was im Rahmen der der ursprünglichen Datenbankabfrage als Muster einer Veröffentlichung mitgegeben worden ist. Es ist daher zu Recht zu fragen, ob hier die Publikation der Daten noch von der Einwilligung umfasst ist oder nicht.

Juristisches Vorgehen

Ob ein juristisches Vorgehen gegen die Publikation sinnvoll ist, entscheidet sich immer nach den Umständen des Einzelfalls. Hierbei kommt es insbesondere auf die Einwilligung des Arztes und die konkrete Nutzung der Daten an. Betroffene sollten aber prüfen lassen, ob ein Vorgehen unter Umständen sinnvoll sein kann, wenn sie mit einer Publikation nicht einverstanden sind.

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