Pressefreiheit gibt kein Zugangsrecht zu nicht-öffentlichen Gebäuden

haus-paragrafDie Freiheit der Presse und die Freiheit der Berichterstattung ist eines der Wesensmerkmal der Demokratie. Jedoch gilt diese Freiheit nicht schrankenlos.

Wie das Verwaltungsgericht in Berlin entschied, ergibt sich weder aus dem Berliner Pressegesetz noch aus dem Grundrecht der Pressefreiheit ein Recht für Journalisten auf Zutritt zu nicht-öffentlichen Gebäuden.

Hintergrund dieser Entscheidung ist die durch Flüchtlinge besetze ehemalige Gerhard-Hauptmann-Schule in Berlin-Kreuzberg. Nachdem der Streit über die besetze Schule eskalierte, verlangten Pressevertretern, die sich über die Lage der Flüchtlinge informieren wollten, den Zugang zum Gebäude. Dies wurde durch das Bezirksamt verweigert.

Zurecht, wie die Berliner Verwaltungsrichter in einem Eilverfahren entschieden.

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass nach dem Berliner Pressegesetz nur die Mitteilung konkreter Tatsachen bezogen auf einen bestimmten Sachverhalt verlangt werden könne. Es gebe aber kein Recht für Journalisten, sich nicht allgemein zugängliche Informationen der Auskunftsverpflichteten selbst verschafften zu dürfen. Das Grundstück der Schule und die dort erlangbaren Informationen seien aber gerade nicht allgemein zugänglich. Der Antragsgegner, das Bezirksamt habe als Eigentümer nach Ansicht des Gerichts, sein Hausrecht rechtsfehlerfrei dahin ausgeübt, Vertretern der Presse zurzeit keinen Zutritt zum Grundstück zu gestatten. Aus dem Grundrecht auf Pressefreiheit folge ebenso kein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle.

Gegen den Beschluss ist Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt worden, eine endgültige Entscheidung steht noch aus.
Beschluss vom 27. Juni 2014 (VG 27 L 274.14)

Wie die taz berichtet, hat auch die 2. Instanz ein Zutrittsrecht verneint. Die Schule sei kein öffentlicher Raum und auch durch die Duldung der Besetzung nicht zu einem öffentlichen Raum geworden. http://www.taz.de/1/archiv/?dig=2014/07/03/a0196


Rechtsanwalt Hoesmann
Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann

Eine freie Presse ist eines der Wesensmerkmale der Demokratie und jede Entscheidung, mit welcher die mögliche Freiheit der Presse durch Gerichte beschränkt wird, ist daher besonders gründlich zu hinterfragen. Jedoch ist es nicht so, dass mit der Freiheit der Presse auch automatisch das Recht einhergeht, sich außerhalb der Rechtsordnung bewegen zu dürfen. Daher bewegt sich die Pressefreiheit auch immer in einem Spannungsfeld. Keinesfalls darf und sollte die Pressefreiheit missbraucht werden, um Gesetze brechen zu dürfen.

In dem hier vorliegenden Fall hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem berechtigten Informationsinteresse von Journalisten und dem Hausrecht des Eigentümers getroffen und hat im Ergebnis für das Hausrecht des Eigentümers entschieden.

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