Der Bundespräsident hat Strafanzeige wegen des Straftatbestands der Verunglimpfung gegen einen 45-Jährigen Facebook Nutzer gestellt.
Dieser soll Ende 2010 ein Foto des Präsidenten-Paars auf seinem Facebook Account veröffentlicht und dazu angemerkt haben, Bettina Wulff fehle eigentlich nur noch ein “Schiffchen auf dem Kopf” und sie sehe aus wie ein “Blitzmädel im Afrika-Einsatz”. Weiter hieß es da zu Wulff: “Hübsch, wenn dieser Herr daneben nicht wäre.”
Auf dem Foto soll die Präsidentengattin abgebildet gewesen sein, wie sie den Arm zum Hitlergruß ausgestreckt hatte. Es ist noch nicht geklärt, ob es sich bei dem Foto um eine beabsichtige Montage handelt oder nur um eine unbewusste Pose.
Die Verhandlung soll am 11. Januar 2012 vor der Staatschutzkammer des LG Dresden stattfinden.
UPDATE: Wie spiegel online am 10.01.2012 berichtet, wurde der Prozess kurzfristig abgesagt, da der Bundespräsident die Entschuldigung des Facebook Nutzers annimmt und von einer weiteren Strafverfolgung Abstand nimmt.
Anmerkungen Rechtsanwalt Hoesmann
Hier kommt eine selten angewendete Norm des Strafgesetzbuches zum Tragen.
In § 90 des StGB ist die Verunglimpfung des Bundespräsidenten unter Strafe gestellt.
Eine Verunglimpfung ist eine nach Form, Inhalt, den Begleitumständen oder den Beweggründen erhebliche Kränkung des Bundespräsidenten. Die Tat muss entweder öffentlich oder in einer Versammlung oder durch das Verbreiten von Schriften begangen werden.
Es zeigt sich hier wieder einmal deutlich, dass auch Äußerungen auf Facebook rechtlich relevant sind. Daher soll Nutzer, wenn sie öffentlich ihre Meinung sagen, immer auch die Persönlichkeitsrechte der davon betroffenen Personen berücksichtigen.
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Quelle: http://www.rp-online.de