FAQ Foto und Urheberrecht

Kapitel 1: Entstehung von Urheberrechten
Sind alle Fotos urheberrechtlich geschützt?
Was ist der Unterschied zwischen Lichtbildern und Lichtbildwerken?
Gilt diese Definition auch für digitale Fotos?
Wann liegt eine persönliche geistige Schöpfung vor, damit das Foto als Lichtbildwerk geschützt ist?
Wie lautet die Faustformel zur Unterscheidung von Lichtbildern und Lichtbildwerken?
Stellt das Einscannen eines Fotos einen urheberrechtlich relevanten Vorgang dar?
Entsteht durch eine einfache digitale Bearbeitung (Korrekturarbeiten) von Fotos ein Urheberschutz?
Sind am Computer erstellte und konstruierte, fotorealistische Grafiken, Fotos im Sinne des Gesetzes?
Wann entsteht das Urheberrecht an einem Foto?


Kapitel 2: Schutz von Urheberrechten
Muss ich meine Fotos mit dem © – Copyright Zeichen versehen?
Ist sinnvoll, sein Foto zu kennzeichnen?
Gibt es eine besondere Form für Urheberrechtvermerke?
Wie kann ich auch ohne Vermerk meine Urheberschaft nachweisen?

Kapitel 3: Umfang der Urheberrechte

Können auch mehrere Menschen der Urheber eines Fotos sein?
Was wird durch die Urheberschaft an einem Foto eigentlich alles geschützt?
Was ist das Veröffentlichungsrecht?
Was ist das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft?1111
Was ist das Entstellungsverbot?
Was sind die Verwertungsrechte?
Was sind körperliche Verwertungsrechte?
Was sind unkörperliche Verwertungsrechte?
Was ist das Recht auf Vervielfältigung?
Was ist das Verbreitungsrecht?
Was ist das Ausstellungsrecht?
Was ist das Vorführrecht?
Was ist das Senderecht?


Kapitel 4: Bearbeitung von Fotos

Darf die von mir fotografierte Scene nachgestellt werden?
Was ist eine unfreie Bearbeitung?
Was ist eine freie Benutzung?
Darf ein Maler ein Foto ohne Erlaubnis abmalen?
Darf ich im Rahmen einer Bildcollage Motive aus anderen Fotos kopieren und in meine Collage einfügen?

Kapitel 5: Schranken des Urheberechts

Wodurch wird mein Urheberrecht eingeschränkt?
Darf ein von mir gemachtes Portrait ohne meine Erlaubnis abgedruckt werden, wenn die auf dem Portrait abgebildete Person dieses Foto weitergegeben hat?
Kann durch tagesaktuelle Ereignisse mein Urheberrecht eingeschränkt werden?
Gibt es ein Zitatrecht für Fotos?
Wie lange dauert der Schutz durch das Urheberrecht?

Kapitel 6: Kopien von Fotos

Darf ich ein zu Recht erworbenes Foto privat kopieren?
Darf ich nach dem Verkauf eines Foto den weiteren Verkauf verhindern?
Ein von mir gemachtes und verkauftes Foto wird gegen meinen Willen als Poster gedruckt, kann ich dagegen vorgehen?
Darf ein mir gemachtes und verkauftes Foto in einem Versteigerungskatalog gedruckt werden?
Darf ein von mir ausgestelltes Foto ohne meine Erlaubnis in einen Ausstellungskatalog aufgenommen werden?
Darf die Galerie von mir gemachte Fotos im Internet veröffentlichen?
Ich stelle einer Agentur zu Ansichtswecken einige meiner Fotos zu Verfügung. Es kommt kein Vertrag zustande. Später weigert sich die Agentur, die Fotos wieder an mich herauszugeben. Kann ich die Herausgabe verlangen?


Kapitel 1 Entstehung von Urheberechten

Sind alle Fotos urheberechtlich geschützt?
Ja, alle Fotos sind als Werk grundsätzlich durch das Urheberrecht geschützt. Die Fotos sind entweder als Lichtbildwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder zumindest als einfache Lichtbilder im Sinne des § 71 Abs. 1 UrhG geschützt.

Was ist der Unterschied zwischen Lichtbildern und Lichtbildwerken?
Lichtbilder werden definiert als Abbildungen, die eine Strahlenquelle (Licht, Wärme oder Röntgenstrahlen) durch chemische Veränderungen auf strahlenempfindliche Schichten hervorruft. Lichtbildwerke zeichnen sich darüber hinaus durch das zusätzliche Merkmal der persönlichen geistigen Schöpfung im des § 2 Abs. 2 UrhG aus. Das Foto muss sich durch eine besondere Gestaltungshöhe auszeichnen.

Gilt diese Definition auch für digitale Fotos?
Ja, auch digitale Fotos lassen sich je nach Gestaltungshöhe in Lichtbilder und Lichtbildwerke unterscheiden. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 und § 72 Abs.1 UrhG unterfallen auch solche Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden dem Schutzbereich.

Wann liegt eine persönliche geistige Schöpfung vor, damit das Foto als Lichtbildwerk geschützt ist?
Die persönliche geistige Schöpfung liegt bei Fotografien in der Regel dann vor, wenn die Fotos eine individuelle oder künstlerische Aussage des Fotografen zum Ausdruck bringen, welche sich von der lediglich gefälligen Abbildung abhebt.
Die Individualität kann sich in folgenden Gestaltungsmitteln ausrücken:
– Wahl des Motivs
– ungewöhnlicher Bildausschnitt
– ungewöhnliche Perspektive
– Verteilung von Licht und Schatten
– Kontrastgebung
– Bildschärfe / Tiefe
– Einsatz von Farbfiltern
– Einsatz von Technik (Scheinwerfer / Blitzanlage)
– Wahl des richtigen Moments
– Stimmung besonders gut eingefangen
– Darstellung einer eindringlichen Aussagekraft
– Anregung des Betrachters zum Nachdenken
– Retusche
– Fotomontage
– Collagen

Wie lautet die Faustformel zur Unterscheidung von Lichtbildern und Lichtbildwerken?
Lichtbild: Unveränderte, naturgetreue Wiedergabe
Beispiel: Produktfotografie, Fotos von Zeichnungen, Bildberichterstattung
Lichtbildwerk: Die Gestaltung des Fotos steht im Vordergrund

Stellt das Einscannen eines Fotos einen urheberrechtlich relevanten Vorgang dar?
Ja, das Einscannen eines Fotos stellt eine Vervielfältigung dar.
Dadurch entsteht allerdings noch kein eigener Urheberschutz an dem eingescannten Foto. Das Einscannen ist ein rein mechanischer Vorgang, welcher keinen eigenen Gestaltungsraum zulässt und nicht das erforderliche Mindestmaß an persönlicher Leistung erfüllt. Der BGH hat in seinem „Bibelreproduktion“ Urteil vom 08.11.1989, (GRUR 1990, 669ff.) ausgeführt, dass ansonsten die Schutzdauer einer Fotografie durch Reproduktion beliebig verlängert werden könnte.

Entsteht durch eine einfache digitale Bearbeitung (Korrekturarbeiten) von Fotos ein Urheberschutz?
Die Frage, ob durch Korrekturarbeiten an einem eingescannten Foto bereits ein weiteres, neues Werk entsteht, hängt vor allem von dem Umfang der Korrekturarbeiten ab. Bloße Beseitigungen von Unregelmäßigkeiten lassen noch kein Schutzrecht an dem bearbeiteten Foto entstehen. Wird stattdessen ein den Gesamteindruck störender Gegenstand herausretuschiert und unterscheidet sich das neue Foto erheblich von dem alten Foto, dann ist die erforderliche Schöpfungshöhe wohl erreicht. Allerdings dies immer für den Einzelfall zu prüfen, ob das alte Foto henter dem neuen Fot verblasst.

Sind am Computer erstellte und konstruierte, fotorealistische Grafiken, Fotos im Sinne des Gesetzes?
Die am Computer entstandenen Grafiken unterfallen nicht den Kriterien für Lichtbilder oder Lichtbildwerke. Auch wenn sie zum Teil optisch nicht von Fotos zu unterscheiden sind, sind ohne die begrifflich erforderliche Strahlungseinwirkung entstanden. Das am Computer konstruierte Foto lässt sich dem beispielhaften Werkkatalog des § 2 Abs. 1 UrhG zuordnen. Damit es dem Schutz des Urheberrechts genießt, muss es ebenso wie ein Lichtbildwerk eine persönlich geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG sein.

Wann entsteht das Urheberrecht an einem Foto?
Das Urheberrecht und damit der Schutz entsteht durch die Schaffung des Werkes.
Bei einem Foto somit mit der Betätigung des Auslösers der Kamera.
Es ist nicht erforderlich, das Foto zu kennzeichnen oder irgendwo anzumelden.

Kapitel 2: Schutz von Urheberechten

Muss ich meine Fotos mit dem © – Copyright Zeichen versehen?
Nein, das © Zeichen stellt einen Copyright-Vermerk dar, der nach deutschem Recht nicht erforderlich ist. Vielmehr ist dies ein Ausfluss aus dem US-amerikanischen Recht, wo dieser Vermerk für einen Schutz des Werkes zum Teil erforderlich ist.

Ist sinnvoll, sein Foto zu kennzeichnen?
Digitale Fotos sind heute eine Massenware. Ein einzelnes Foto kann häufig nicht mehr einem Urheber zugeordnet werden. Mit einem entsprechenden Vermerk kann der Urheber deutlich machen, dass das Fotos geschützt ist.
Zudem wird dadurch nach § 10 Abs. 1 UrhG die Urheberschaft des in dem Vermerk genannten bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. Dies ist von erheblicher praktischer Bedeutung, da im Streitfall häufig sonstige Beweise für eine Urheberschaft fehlen.

Gibt es eine besondere Form für Urheberrechtvermerke?
Nach deutschem Recht gibt es keine vorgegebene Form des Urhebervermerks.
Im internationalen Bereich orientiert man sich nach den Vorgaben des Welturheberabkommens (WUA). Gemäß Art III Abs. 1 WUA sind vor der ersten Veröffentlichung des Fotos das © Copyright Symbol oder der Begriff „Copyright“ mit dem vollständigen Namen des Urhebers und der ersten Jahreszahl der Veröffentlichung auszuweisen.
Darüber hinaus können weitere Zusätze angefügt werden, wie zum Beispiel die Kontaktdaten des Urhebers oder auch eine Klarstellung hinsichtlich der Verwendungsbefugnis.

Wie kann ich auch ohne Vermerk meine Urheberschaft nachweisen?
Die Urheberschaft lässt natürlich auch ohne einen entsprechenden Vermerk nachweisen. Dieser Nachweis kann zum Beispiel erbracht werden durch:
– Vorlage des entsprechenden Negativs oder Dia-Positivs
– bei digitalen Fotos durch ein entsprechendes digitales Wasserzeichen
– Vorlage der Originaldatei inkl. EXIF Daten
– Vorlage der gesamten Fotoserie
– Benennung von Zeugen (schwierig, da unter Umständen wenig glaubwürdig)
– Hinterlegung der Fotos bei einem Rechtsanwalt – dieser kann im Streitfall bezeugen, dass die Fotos sich zum Zeitpunkt der Hinterlegung in Besitz des Fotografen befanden.
Nicht empfehlenswert ist die Methode, die Fotos in einem Brief an sich selbst adressierten Brief zu schicken und mit dem Datum des Poststempels zu beweisen, dass zu dem Zeitpunkt das Foto entstanden war. Der Brief ist kein eindeutiger Beweis dafür, dass der Briefumschlag im Zeitpunkt der Übersendung tatsächlich verschlossen war und nicht nachträglich geöffnet wurde.

 

Kapitel 3 Umfang der Urheberechte

Können auch mehrere Menschen der Urheber eines Fotos sein?
Ja, dieses ist nach § 8 UrhG möglich. Demnach liegt eine Miturheberschaft vor, wenn mehrere Urheber gemeinsam ein Werk erschaffen. Entscheidend ist, dass ein einheitliches Werk geschaffen wird, dessen Teile sich nicht gesondert verwerten lassen.
Dies ist besonders häufig bei Drehbuchautoren oder auch Informatikern der Fall, bei Fotografen ist dies eher selten. Es reicht im Übrigen nicht die reine Gehilfentätigkeit aus. Der Fotoassistent ist somit nicht als Miturheber eines Fotos anzusehen.

Was wird durch die Urheberschaft an einem Foto eigentlich alles geschützt?
Der Urheber eines Fotos hat automatisch die aus dem Urhebergesetz resultierenden Rechte. Diese sind die Urheberpersönlichkeitsrechte und die Nutzungsrechte.

Was ist das Veröffentlichungsrecht?
Das Veröffentlichungsrecht ist in § 12 UrhG geregelt. Es räumt dem Urheber die Befugnis ein, über das „ob“ und „wie“ der Veröffentlichung zu entscheiden. Allerdings gilt dieses Recht nur für die Erstveröffentlichung. Ist das Foto erstmal veröffentlicht, dann kann sich der Fotograf nicht mehr auf das Recht aus § 12 UrhG berufen.

Was ist das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft?
Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft ist in § 13 UrhG geregelt. Es gibt dem Fotografen als Urheber das Recht zu bestimmen, in welcher Beziehung er zu seinem Werk gebracht werden möchte. Wichtig ist hierbei vor allem das in § 13 Abs. 2 UrhG geregelte Nennungsrecht. Demnach kann der Urheber von dem Verwender seine Nennung, wie auch seine Nichtnennung als Urheber verlangen.

Was ist das Entstellungsverbot?
Das Entstellungsverbot ist in § 14 UrhG geregelt. Dadurch soll der Urheber vor einer Beeinträchtigung seiner Urheberschaft geschützt werden, indem sein Werk, sprich hier Foto, nicht nachträglich durch Dritte verändert oder entstellt werden darf.
Bei Fotografieren ist umstritten, ob die im Rahmen einer Digitalisierung von Fotos vorgenommen Veränderungen (Staub- und Kratzerentfernung) bereits eine Entstellung darstellen. Unzweifelhaft liegt eine solche vor, wenn die Farben des Fotos verändert werden oder der Kopierstempel zu Einsatz kommt.

Was sind die Verwertungsrechte?
Die Verwertungsrechte sind eines der wesentlichen Bestandteile des Urheberrechts geregelt sind diese in den §§ 15 ff UrhG.
Diese dienen dem Interesse des Urhebers an einer wirtschaftlichen Nutzung des Werkes. Sie werden unterschieden in körperliche und unkörperliche Verwertungsformen.

Was sind körperliche Verwertungsrechte?
Körperliche Verwertungsrechte sind das Recht auf Vervielfältigung (§ 16 UrhG), Verbreitung (§ 17 UrhG) und Ausstellung (§ 18 UrhG) des Werkes.

Was sind unkörperliche Verwertungsrechte?
Unkörperliche Verwertungsrechte ist das Recht auf öffentliche Wiedergabe des Werkes. Dieses sind Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG), das Senderecht (§ 20 UrhG), das Recht der Wiedergabe auf Bild- und Tonträgern (§ 21 UrhG) und das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22 UrhG).

Was ist das Recht auf Vervielfältigung?
Der Urheber kann durch das Vervielfältigungsrecht bestimmen, ob und in welcher Form sein Werk körperlich fixiert werden darf. Auch die Herstellung einer Vergrößerung stellt eine Vervielfältigung dar. Bei Fotos fällt unter die Vervielfältigung auch die Digitalisierung und das Abspeicherung von Fotos. Die Aufnahme eines Fotos in ein digitales Fotoarchiv stellt somit auch eine Vervielfältigung dar.
Ebenso stellt das Ausdrucken der Bilddatei eine Vervielfältigung dar.
Keine Vervielfältigung stellt allerdings die Projektion eines Fotos dar, da es hier nicht körperlich fixiert wird. Das Gleiche gilt, wenn das Foto auf dem Monitor angezeigt wird.
Je nach Art und Umstände der Projektion könnte es sich aber bereits um eine öffentliche Vorführung nach § 19 UrhG handeln.

Was ist das Verbreitungsrecht?
Der Urheber wird durch das Verbreitungsrecht vor einem widerrechtlichen Anbieten oder Vervielfältigung seines Werkes geschützt. Hier gilt es zu beachten, dass die digitale Übertragung eines Fotos, das Versenden eines Fotos per E-Mail keine Vervielfältigung darstellt, da dem Empfänger kein körperlicher Gegenstand übermittelt wird. Es entsteht durch den Versand nur ein weiteres Vervielfältigungsstück. Wird allerdings die Datei auf einem Datenträger (z. B. CD-ROM) versand, liegt eine Verbreitung vor.

Was ist das Ausstellungsrecht?
Durch das Ausstellungsrecht wird dem Urheber das Recht eingeräumt zu bestimmen, ob und wie sein Werk in der Öffentlichkeit ausgestellt wird. Allerdings beschränkt sich dieses Recht auch nur auf bislang unveröffentlichte Werke.

Was ist das Vorführrecht?
Dies ist das Recht, das Werk vorführen zu dürfen. Bei Fotografen spielt dieses Recht nur bei der Projektion durch einen Beamer oder einem Dia-Projektor eine Rolle.

Was ist das Senderecht?
Das Senderecht ist die Übertragung im Rundfunk. Dieses Recht ist immer dann einschlägig, wenn Fotos bei Reportgen zur Illustration eingesetzt werden. Die Übertragung mittels Online-Abrufsystemen fällt wegen der mangelnden Gleichzeitigkeit nicht darunter.

Kapitel 4: Bearbeitung von Fotos

Darf die von mir fotografierte Scene nachgestellt werden?
Dies ist eine Frage des Einzelfalls. Hier werden die Rechte der freien Benutzung und der unfreien Bearbeitung gegeneinander abgewogen. Dabei werden die prägenden Merkmale der sich gegenüberstehenden Werke analysiert und verglichen.
Je mehr sich ein Foto durch individuelle Züge des Fotografen auszeichnet, umso größer ist auch der Schutzumfang.

Was ist eine unfreie Bearbeitung?
Eine unfreie Bearbeitung nach §§ 3, 23 UrhG ist eine so genannte abhängige Nachschöpfung. Diese liegt immer dann vor, wenn wesentliche Züge des Originalwerks übernommen werden. Liegt dies vor, darf das neue Foto nur mit der Einwilligung des Urhebers der Vorlage veröffentlicht werden.

Was ist eine freie Benutzung?
Eine freie Benutzung ist nach § 24 UrhG ein eigenständiges Werk, bei dem das Ausgangswerk nur als Vorlage diente. Durch die freie Benutzung wird das Urheberrecht nicht verletzt.

Darf ein Maler ein Foto ohne Erlaubnis abmalen?
Übernimmt der Maler in seinem Bild die wesentlichen, individuell prägenden Züge der Fotografie, ist dies eine unfreie Bearbeitung und der Fotograf kann ihm die Verwendung des Fotos als Vorlage untersagen.

Darf ich im Rahmen einer Bildcollage Motive aus anderen Fotos kopieren und in meine Collage einfügen?
Nein. Obwohl nur eine kleiner Teil eines anderen Fotos übernommen und in einen neuen Kontext eingefügt wird, liegt eine unfreie Bearbeitung vor.
Dies gilt auch dann, wenn das Originalfoto digital verändert wurde. Es handelt sich schließlich immer noch um die gleiche Vorlage. Nur dann, wenn das neue Foto / Werk so grundlegend neu ist, dass das alte dagegen “verblasst” ist eine Übernahme möglich. Der Anwendungsbereich ist jedoch eng.

Kapitel 5: Schranken des Urheberechts

Wodurch wird mein Urheberrecht eingeschränkt?
Das dem Urheber zustehende Ausschließlichkeitsrecht wird durch das Interesse der Allgemeinheit an dem Werk eingeschränkt.

Darf ein von mir gemachtes Portrait ohne meine Erlaubnis abgedruckt werden, wenn die auf dem Portrait abgebildete Person dieses Foto weitergegeben hat?
Bei einem Foto muss man immer den Bildinhalt und das Urheberecht unterscheiden. Dem Fotograf steht immer, unabhängig von der abgebildeten Person, das Urheberecht zu. Dies bedeutet, er darf über die Nutzung entscheiden. Im Ergebnis wird die Antwort davon abhängen, welche Vereinbarung Fotograf und abgebildete Person getroffen haben.

Kann durch tagesaktuelle Ereignisse mein Urheberrecht eingeschränkt werden?
Ja, durch tagesaktuelle Ereignisse kann mein Urheberrecht beeinträchtigt werden. Nach § 50 UrhG dürfen Zeitungen und Zeitschriften Fotos, über welche tagesaktuell berichtet wird, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang vervielfältigen, verbreiten und öffentlich wiedergeben. Wichtig ist hier, dass über das Foto berichtet wird, nicht über ein Ereignis, welches durch das Foto nur visualisiert werden soll. Es ist an dieser Stelle übrigens nicht erheblich, ob es sich bei dem Foto um ein Lichtbild oder ein Lichtbildwerk handelt.

Gibt es ein Zitatrecht für Fotos?
Ja das Zitatrecht des § 51 UrhG ist auch bei Fotos anwendbar. Im Rahmen einer wissenschaftlichen Auseinandersetzung darf auch ein Fotos zitiert werden, wenn es zum Beleg der eigenen Gedanken erforderlich ist. Der Anwendungsbereich ist jedoch eng.

Wie lange dauert der Schutz durch das Urheberrecht?
Der Schutz bei Lichtbildwerken im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG endet 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen. Bei Lichtbildern endet dieser Schutz 50 Jahre nach der ersten Veröffentlichung bzw. Herstellung des Fotos. Fristbeginn ist jeweils der Ablauf des Kalenderjahres. Für Lichtbildwerke, in denen der Urheber vor dem 01.01.1961 gestorben ist bzw. bei Lichtbildern, die vor dem 01.01.1970 hergestellt wurden, gelten besondere Fristen.

Kapitel 6: Kopien von Fotos

Darf ich ein zu Recht erworbenes Foto privat kopieren?
Bislang darf ein rechtmäßig erworbenes Foto für den privaten Gebrauch vervielfältigt werden. Im Zuge der Diskussion um die Raubkopien bei Musikstücken ist dieses Recht einem Wandel unterworfen.

Darf ich nach dem Verkauf eines Foto den weiteren Verkauf verhindern?
Nein, indem sie das Foto verkauft haben, haben sie Verbreitungsrechts nach § 17 Abs. 2 UrhG verbraucht und können daher den Weiterverkauf nicht mehr verhindern. Der neue Eigentümer des Fotos kann mit dem Abzug machen, was er möchte, er kann diesen Abzug verbrennen, zerschneiden oder auch verkaufen. Ob er es aber auch vervielfältigen darf, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Ein von mir gemachtes und verkauftes Foto wird gegen meinen Willen als Poster gedruckt, kann ich dagegen vorgehen?
Indem sie das Foto verkauft haben, haben sie auf die Rechte an dem konkreten Foto verloren. Allerdings haben sie nicht auf ihr gesamtes Urheberrecht verzichtet. Das Herstellen von Kopien stellt eine widerrechtliche Vervielfältigung und Verbreitung dar.

Darf ein mir gemachtes und verkauftes Foto in einem Versteigerungskatalog gedruckt werden?
Der Abdruck von Fotos, welche versteigert werden sollen, in einem entsprechenden Katalog ist zulässig, da hier die Ausnahmevorschrift des § 58 UrhG greift, nach welcher entsprechende Katalogfotos nicht gegen das Urheberrecht verstoßen und somit ohne Erlaubnis des Urhebers gedruckt werden dürfen.

Darf ein von mir ausgestelltes Foto ohne meine Erlaubnis in einen Ausstellungskatalog aufgenommen werden?
Nein, in diesem Fall greift die Ausnahmevorschrift des § 58 UrhG nicht mehr. Der ungenehmigte Abdruck stellt somit einen Verstoß dar.

Darf eine Galerie von mir gemachte Fotos im Internet veröffentlichen?
Hier greift auch wieder die Regelung des § 58 UrhG. Dienen die veröffentlichten Fotos der Vorbereitung einer Versteigerung ist dies zulässig, ansonsten nicht.

Ich stelle einer Agentur zu Ansichtswecken einige meiner Fotos zu Verfügung. Es kommt kein Vertrag zustande. Später weigert sich die Agentur, die Fotos wieder an mich herauszugeben. Kann ich die Herausgabe verlangen?
Ja, denn gemäß § 985 BGB kann der Eigentümer vom Besitzer die Herausgabe verlangen. Indem sie die Fotos nicht an die Agentur verkauft und übereignet haben, sind sie immer noch Eigentümer. Da kein Vertrag zustande kam, hat die Agentur auch kein Recht zum Besitz.
Darüber hinaus hat die Agentur natürlich kein Recht die Fotos zu verwerten.

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