Schadensersatzklage von Claudia Pechstein ist unzulässig

JustiziaMit Spannung wurde das Urteil des Bundesgerichtshofs in der ,,Causa Pechstein‘‘ erwartet. In dieser Angelegenheit geht es vorrangig um die Frage der Wirksamkeit von Schiedsgerichtsklauseln in den Wettkampfbedingungen von Sportverbänden. Viele Sportler, Funktionäre und Juristen erhofften oder befürchteten schon gravierende Veränderungen im Sportrecht.

Doch nun steht fest: Es bleibt alles beim Alten. Der BGH sieht die Schiedsgerichtsklauseln als wirksam an und hat die Klage von Frau Pechstein abgewiesen. 

Um was geht es?

Die ,,Causa Pechstein‘‘ ist eine Rechtsstreitigkeit zwischen der Eisschnellläuferin und dem Eischnelllaufweltverband ISU, die seit dem Jahr 2009 andauert. Damals wurde die Sportlerin aufgrund auffälliger Blutwerte bei der Weltmeisterschaft in Hamar wegen Dopingverdachts für 2 Jahre gesperrt. Die dagegen gerichteten Rechtsbehelfe der Sportlerin beim Internationalen Sportgericht (CAS) und den schweizerischen Bundesgerichten blieben erfolglos.
Später wurde festgestellt, dass die auffälligen Blutwerte genetisch bedingt waren. Der Dopingverdacht konnte ausgeräumt werden. Die Sportlerin fordert daher nun von der ISU Schadensersatz wegen entgangener Einnahmen und Schmerzensgeld.

Schiedsgerichtsklausel schließt ordentlichen Rechtsweg aus

Der größte Streitpunkt in dieser Rechtsstreitigkeit ist die Schiedsgerichtsklausel, die die Sportlerin mit der Wettkampfanmeldung unterschrieben hat, um an der Weltmeisterschaft teilzunehmen. Danach war für Rechtsstreitigkeiten, die aus der Teilnahme an der Weltmeisterschaft entstehen, ausschließlich der CAS unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs zuständig.
Diese Schiedsgerichtsklausel würde auch eine Geltendmachung des Schadensersatzes und Schmerzensgeldes vor deutschen Zivilgerichten ausschließen. Allerdings nur dann, wenn sie auch wirksam ist.

Vorinstanz hielt Schiedsgerichtsklausel für unwirksam

Während das LG München die Klage abgewiesen hat, hielt das OLG München in der Vorinstanz die Klage für zulässig. Insbesondere sei die Klage nicht durch die Schiedsgerichtklausel ausgeschlossen, da diese unwirksam sei.

Nach Ansicht der obersten Münchener Richter habe die ISU mit der Schiedsgerichtklausel ihre marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausgenutzt. Die marktbeherrschende Stellung ergibt sich daraus, dass die ISU der einzige internationale Sportfachverband ist, der eine Weltmeisterschaft im Eisschnelllauf organisiert und ausrichtet. Würden die Sportler die Wettkampfanmeldung mit der Schiedsgerichtsklausel nicht unterzeichnen, hätten sie keine Möglichkeit an einer Weltmeisterschaft in ihrer Sportart teilzunehmen. Der Missbrauch dieser Marktmacht bestand aus Sicht des OLG München darin, dass die ISU entweder die alleinige Zuständigkeit hat, das CAS als Schiedsgericht zu vereinbaren oder die Sportler von der Weltmeisterschaft auszuschließen. Maßgebend sei dabei, das die Schiedsrichterliste des CAS, aus der die Parteien jeweils einen Schiedsrichter auswählen müssen, parteiisch aufgestellt ist, da die Sportverbände und das olympische Komitee bei der Erstellung der Liste gegenüber den Sportlern ein deutliches Übergewicht hätten.

BGH: kein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung

Anders als die Vorinstanz sieht der BGH dagegen in der Schiedsgerichtsklausel keinen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung. Zwar ergibt sich erst aus einer umfassenden Abwägung der Interessen von Sportverband und Sportler, ob eine Schiedsgerichtsklausel einen Missbrauch darstellt. Doch nach Ansicht der Karlsruher Richter lag in diesem Fall kein missbräuchliches Verhalten seitens der ISU vor.

Kein strukturelles Übergewicht beim CAS

Der Kartellsenat des BGH verneint insbesondere ein strukturelles Übergewicht der Sportverbände gegenüber den Sportlern beim CAS. Auch wenn die Schiedsrichter beim CAS aus einer geschlossenen Liste ausgewählt werden müssen und diese Liste von einem Gremium erstellt wird, in dem überwiegend Vertreter der internationalen Sportverbände und des Olympischen Komitees sitzen, bleibt das CAS eine unabhängige Institution. Anders als andere Verbands- oder Vereinsgericht (z.B. DFB – Sportgericht) ist dieses nicht in eine Organisation eingegliedert.

Wahrung der Interessen der Sportler

Ebenso widerspricht der BGH der Ansicht der Vorinstanz, dass die Verbände und die Sportlern von gegensätzlichen Interessen geleitet werden. Denn die Bekämpfung von Doping entspricht sowohl den Interessen der Verbände als auch der Sportler. Darüber hinaus kommen auch den Sportlern die Vorteile einer einheitlichen internationalen Sportgerichtsbarkeit durch den CAS wie einheitliche Maßstäbe und die Schnelligkeit der Entscheidung zu gute.
Sofern dennoch ein Übergewicht der Verbände verbleibt, sieht der Senat die Interessen der Sportler durch die Verfahrensordnung des CAS, die eine die eine hinreichende individuelle Unabhängigkeit und Neutralität der Schiedsrichter gewährleistet, gewahrt. Beispielsweise kann ein Schiedsrichter als befangen abgelehnt werden. Daneben hat die unterliegende Partei auch die Möglichkeit, den Schiedsspruch des CAS beim zuständigen schweizerischen Bundesgericht überprüfen zu lassen.

Schiedsgerichtsklausel freiwillig unterzeichnet

Letztlich kamen die Richter auch zur Überzeugung, dass die Sportlerin die Schiedsgerichtsklausel freiwillig unterzeichnet hat. Die Tatsache, dass sie die Klausel unterzeichnen musste, um an der Weltmeisterschaft teilzunehmen, führt dagegen nicht zur Unwirksamkeit der Klausel. Die Klausel sei in diesem Fall jedenfalls auch sachlich gerechtfertigt gewesen.

Klage ist unzulässig.

Im Ergebnis hält der BGH den Zugang zu den deutschen Gerichten für ausgeschlossen. Die Klage wird demnach als unzulässig abgewiesen. Über die Höhe des Schadensersatzanspruchs und des Schmerzensgeldes wird damit mehr entschieden.

Revolution bleibt aus!

Dieses Urteil ist damit wohl das Ende eines lange währenden Rechtsstreits zwischen Claudia Pechstein und der ISU. Zwar hätte Pechstein noch die Möglichkeit zum Bundesverfassungsgericht zu gehen, dieses ist aber nur in Ausnahmefällen überhaupt zuständig.

Der BGH hatte die Chance gehabt, die Rechte der Sportler gegenüber den Sportverbänden, die als Monopole Welt- und Europameisterschaften ausrichten, zu stärken. Stattdessen hat er die Autonomie der Sportverbände gestärkt! Viele Sportler mögen dies bedauern. Denn dieser Fall zeigt, dass falsche Entscheidungen und Ungerechtigkeiten durch Sportgerichte noch Jahre danach nicht revidiert und entsprechende Entschädigungen nicht gewährt werden.

Der Beitrag entstand in Zusammenarbeit mit Daniel Klukas.
(BGH Urt. v. 07.06.2016, KZR 6/15).

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