Schmerzensgeld für Arbeitnehmerin wegen Detektiv-Überwachung

icon_33Ein Arbeitgeber ließ seine krank gemeldete Arbeitnehmerin durch einen Detektiv wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit überwachen, wobei auch Video- und Fotoaufnahmen gemacht wurden.

Das Bundesarbeitsgericht entschied nun, dass diese Überwachung rechtswidrig war und der Arbeitnehmerin ein Schmerzensgeld zusteht.

Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin

Die Arbeitnehmerin war seit Mai 2011 als Sekretärin tätig, hatte jedoch am 27. Dezember 2011 eine Bronchialerkrankung und wurde arbeitsunfähig. Von diesem Zeitpunkt bis zum 28. Februar 2012 legte sie ihrem Arbeitgeber sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, wovon vier von einer Fachärztin für Allgemeinmedizin und zwei von einer Fachärztin der Orthopädie stammten. Nachdem die Arbeitnehmerin ihrem Arbeitgeber einen Bandscheibenvorfall mitteilte, beauftragte dieser einen Detektiv, um sie von Mitte bis Ende Februar 2012 zu überwachen.

Überwachung durch den Detektiv

Der Detektiv überwachte die Arbeitnehmerin unter anderem als sie mit ihrem Mann und ihrem Hund vor dem Haus war und als sie einen Waschsalon besuchte. Bei der Überwachung entstanden sowohl Bild- als auch Videoaufnahmen, wobei in dem Überwachungsbericht des Detektivs elf Bilder enthalten waren.

Die Arbeitnehmerin hielt diese Überwachung für rechtswidrig. Durch die Überwachung habe die Arbeitnehmerin erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten, die sogar einer ärztlichen Behandlung bedürften. Deshalb forderte die Arbeitnehmerin Schmerzensgeld.

Rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in seinem Urteil vom 19.02.2015 (Aktenzeichen: 8 AZR 1007/13), dass sowohl die Überwachung durch den Detektiv als auch die heimlich angefertigten Bild- und Videoaufnahmen eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind.

Hierzu führt das BAG aus, dass der Arbeitnehmer keinen berechtigten Anlass für die Überwachung gehabt habe. Der bloße Verdacht einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit reiche nicht aus, um einen berechtigten Anlass für eine Überwachung zu haben. Vielmehr muss dieser Verdacht auf konkreten Tatsachen beruhen.

Im vorliegenden Fall jedoch war es unerheblich, dass die Arbeitnehmerin ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von verschiedenen Ärzten hatte. Ebenso war es unerheblich, dass sich das Krankheitsbild geändert hatte.

Der Arbeitnehmerin steht nun nach dem Urteil des BAG ein Schmerzensgeld in Höhe von 1000 € zu.

Klare Grenzen für die Überwachung

Das BAG hat in seinem Urteil klar gemacht, dass das Interesse des Arbeitgebers an Nachforschungen klare Grenzen hat. Wer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat, der darf nicht ohne konkrete Tatsachen für ein vertragswidriges Verhalten überwacht werden. Leider lässt es das BAG offen, inwiefern Bild- und Videoaufnahmen beim Vorhandensein solcher konkreter Tatsachen zu bewerten wären.

Insgesamt jedoch ist auch dieses Urteil auf den Einzelfall zugeschnitten, bei dessen Bewertung alle Umstände des Falls betrachtet werden. Für die Rechtmäßigkeit einer Überwachung kommt es deshalb insbesondere darauf an, wie diese Überwachung erfolgt, ob ein milderes Mittel (u. a. Mitarbeiterbefragung, schriftliche Dokumentation) zur Verfügung stünde und ob Tatsachen den Verdacht rechtfertigen.

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