Schutz von Sendeformaten und Konzepten

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Die TV Sender sind, soweit es neue Fernsehformate angeht, häufig nicht sehr einfallsreich. Was bei dem einem Sender gut bei dem Zuschauer ankommt, wird in ähnlicher Form innerhalb kürzester Zeit auch in einer ähnlichen Form auf den anderen Sendern gezeigt.

Es fing an mit den Talkshows in den 90er, dann folgten die zahlreichen Gerichtssendungen und zurzeit sind „Scriptet-Reality“ Sendungen stark im kommen. Auf vielen Sendern laufen zumeist zeitgleich sehr ähnliche Sendungen.

Doch dürfen diese Sendeformate eigentlich kopiert werden?
Zunächst einmal ist fraglich, was überhaupt ein Sendeformat ist. Gesetzlich ist dies nicht normiert. Der Begriff stammt aus der Medienbranche. Ein Sendeformat ist das Konzept, das in einer Sendung realisiert wurde, und es greift weiterhin die dem Zuschauer in Erinnerung bleibenden Elemente, wie die bildliche Gestaltung, wie das Bühnenbild, die sprachliche Gestaltung oder die Besonderheiten des Moderators auf.

Grundlage für einen urheberrechtlichen Schutz ist, dass es sich um ein Werk handeln muss. Die Werke, die einen Schutz im urheberrechtlichen Sinne genießen, werden in §2 I Urhebergesetz aufgeführt. Dies sind zum Beispiel Werke Literatur, Wissenschaft und Kunst. Diese Aufzählung ist allerdings nicht abschließend.

Im Ergebnis ist es somit die Entscheidung eines Richters, ob etwas als Werk schutzfähig ist oder nicht und das letzte Wort in dieser Frage hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.
Der BGH entschied bezüglich des Schutzes eines Sendeformats, dass weder Sendeformate im allgemeinen Sinne, noch die einzelnen Fernsehsendungen einen urheberrechtlichen Schutz genießen. Grund dafür ist die mangelnde Werkqualität. Diese basiert nach Ansicht der Karlsruher Robenträger auf einem Format von gemeinzugänglichen Gestaltungselementen und kann mithin gar nicht schutzfähig im Sinne des Urheberrechts sein.


Rechtsanwalt Hoesmann
Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann
Die Entscheidung ist zweierlei Hinsicht relevant. Zum einen bedeutet es, dass Sendeformate weiterhin von Dritten übernommen werden können; sicherlich nicht ein Gewinn für die Fernsehqualität.

Wesentlich relevanter ist diese Frage allerdings vor der Veröffentlichung eines neuen Sendeformats, während das Konzept erstellt wird.
Da bereits das fertige Sendeformat nicht geschützt ist, ist es das Konzept auch nicht.

Um hier zumindest einen gewissen Schutz vor Kopien und Plagiaten zu haben, sind in diesem Zusammenhang sogenannte Geheimhaltungsverträge, auch NDA (non disclosure agreement) oder CDA (confidential disclosure agreement) unbedingt zu empfehlen. Diese Verträge werden von den involvierten Parteien unterschrieben und sehen eine Strafzahlung bei Vertragsbruch vor. Demnach werden die Parteien dazu gebracht, keine Informationen bezüglich der Merkmale des neuen Formats der Öffentlichkeit oder Konkurrenzunternehmen zugänglich zu machen.

Fazit
Wenn Sie eine gute und potenziell erfolgreiche Idee haben, sollten Sie bedenken: Ideen und Konzepte sind nicht urheberrechtlich geschützt! Sie sollten so früh wie nur möglich Verschwiegenheitserklärungen aufsetzen und unterschreiben lassen; am Besten bevor Sie die Idee präsentieren.

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