Sind Boykottaufrufen und der Verkaufsstopp der BILD-Zeitung zulässig?

zeitungsartikelAufgrund der kontrovers diskutierten Berichterstattung über den Germanwings Absturz in Frankreich und die Berichterstattung in den Medien boykottieren mittlerweile einige Kioskbesitzer und auch Tankstellenbetreiber den Verkauf der BILD Zeitung in Ihren Verkaufsräumen.

Es ist jedoch fraglich, ob ein solcher Boykott der BILD überhaupt rechtlich zulässig ist.

Bei der Beantwortung dieser Frage müssen zwei verschiedene Aspekte unterschieden werden. Zum einen geht es um die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit, zum anderen aber auch um den Vertrieb der Presse als Kulturgut.

Meinungsfreiheit

Bei dem Stopp des Verkaufs der BILD-Zeitung handelt es sich im Grunde um nichts anderes, als um einen Boykottaufruf. Ein Boykott, dem auch eine bestimmte Meinungskundgabe zu Grunde liegt, ist durch Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützt. Der Boykott ist als Mittel des geistigen Meinungskampfes zulässig, wenn er in einer der Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage eingesetzt wird und die Sorge um politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit diesem zugrunde liegt. (BVerfGE 7,19 8,212)

Aufgrund der kontroversen Diskussion über den Flugzeugabsturz selbst und die Rolle der Medien bei der Berichterstattung ist der Boykottaufruf gegen bestimmte Medien von der Meinungsfreiheit mit umfasst, sodass aus diesem Grunde dem Verkäufer sicherlich kein Ärger droht.

Presse als Kulturgut

Anders beurteilt sich jedoch die Frage, wenn man die Presse als wichtiges Kulturgut und die Besonderheiten des Vertriebs von Presseerzeugnissen berücksichtigt.

So handelt es sich bei einer Zeitung gerade nicht um ein beliebiges Verkaufsgut, sondern die Zeitung ist ein wichtiges Kulturgut und eine freie Presse ist für eine funktionierende Demokratie unerlässlich. Aus diesem Grunde liegt auch die Dispositionshoheit, ob bestimmte Zeitungen verkauft werden oder nicht, gerade nicht bei dem jeweiligen Einzelhändler. Vielmehr findet der Vertrieb von Zeitungen über Grossisten statt, welche verpflichtet sind eine Vielzahl unterschiedlicher Produkte aufzunehmen und die jeweiligen Verkaufsstellen zu beliefern.

Verkäufer bei der Auswahl der Zeitungen nicht frei

Der einzelne Tankstellenbesitzer oder Kioskbesitzer stimmt im Rahmen seines Vertrages mit dem Grossisten zu, dass er ein bestimmtes Sortiment führen wird. Dieses Sortiment kann der Verkäufer jedoch nicht völlig frei bestimmen, sondern dieses wird auch durch den Grossisten vorgegeben. Hintergrund dessen ist, dass nicht nur die Dauerbrenner und sich selbst verkaufende Zeitungen ins Sortiment genommen werden sollen, sondern auch Außenseiter eine Chance haben sollen.

Solange eine Tageszeitung oder Publikation nicht auf dem Index steht, wird diese auch über die Presse-Grossisten vertrieben. Daher sind auch Zeitungen, wie zum Beispiel die National-Zeitung im freien Handel erhältlich, auch wenn diese nicht die Meinung des jeweiligen Verkäufers widerspiegelt.

Aus diesem Grund liegt auch ein Verstoß gegen den Grossisten-Vertrag vor, wenn sich ein Verkäufer dazu entschließt, eine bestimmte Zeitung, hier die BILD-Zeitung aus dem Sortiment zu nehmen.

Auch wenn keine Fälle bekannt sind, so lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass aufgrund des Boykotts der BILD eine Kündigung des Grossisten-Vertrags für den jeweiligen Verkäufer denkbar wäre. Dies hätte zur Folge, dass der Verkäufer dann gar nicht mehr mit Zeitungen beliefert werden würde.

Ergebnis

Im Ergebnis ist es so, dass der Boykottaufruf aus Gründen der Meinungsfreiheit zwar nachvollziehbar ist, aber gleichwohl ist der Stop des Verkaufs der BILD aus Gründen des besonderen Kulturguts der Presse nicht zulässig.

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