Störerhaftung bei passwortgeschützten W-LAN Routern

icon_15Bei einer Abmahnung wegen einer Verletzung von Urheberrechten in Tauschbörsen wird zwischen einer Haftung des Täters und einer Haftung des Anschlussinhabers unterschieden.  Bei der Haftung als Anschlussinhaber als Störer kommt es  auch darauf an, ob der Internetanschluss ausreichend gesichert ist.

Denn selbst wenn der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung nicht selbst begangen hat, so kann er auch als Störer für die Rechtsverletzung haften. Die Voraussetzungen für eine solche Störerhaftung sind umstritten, gerade wenn es um die werkseitig eingestellten Passwörter geht.

Anschlussinhaber haftet bei unzureichender Sicherung als Störer

In seinem ,,Sommer unseres Lebens”-Urteil hat der BGH entschieden, dass der Inhaber eines W-LAN Anschlusses die Pflicht hat, seinen Internetanschluss nach dem im Kaufzeitpunkt des W-LAN Routers marktübliche Sicherungen vor den unberechtigten Zugriffen Dritter zu schützen. Tut er das nicht und nutzen Dritte seinen Internetanschluss missbräuchlich, um Urheberrechtsverletzungen zu begehen (z.B. Anbieten von Werken in Internettauschbörsen), haftet er als Störer auf Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten.

Private haben weniger Sicherungspflichten

Gleichzeitig hatte der BGH es aber abgelehnt, den privaten Anschlussinhaber eine Pflicht aufzubürden, die Sicherung des Internetanschlusses auf den neuesten Stand der Technik zu halten.

In dem damaligen vom BGH entschiedenen Fall hatte der Anschlussinhaber die werkseitig vorgegebene Standardsicherheitseinstellung nicht geändert. Der BGH sah diese Sicherung als ausreichende an und bejahte daher eine Störerhaftung des Anschlussinhabers. Schließlich war es dem Anschlussinhaber möglich gewesen, den Internetanschluss durch ein persönliches, individuelles Passwort zu schützen.

Werkseitig vorgebenes, individuelles Passwort genügt

Die BGH-Entscheidung lässt darauf schließen, dass werkseitig vorgegebene Passwörter grundsätzlich nicht für eine ausreichende Sicherung des Internetanschluss genügen.
Umso beachtlicher ist daher das aktuelle Urteil des AG Hamburg (Urt. v. 09.01.2015, Az.: 36a C 40/14).
Das AG Hamburg deutete die Entscheidung des BGH dahin, dass sie nur in den Fällen gilt, in denen ein Internetanschluss mit einem werkseitig vorgegeben Passwort gesichert ist, das für eine Vielzahl von Geräten gilt. Insofern schlossen sich die Hamburger Richter einem Urteil des AG Frankfurt/Main aus dem Jahr 2013 an. Demzufolge kann ein Internetanschluss auch ohne ein persönliches Passwort gegen den Zugriff Dritter ausreichend geschützt werden. Zur ausreichenden Sicherung genügt vielmehr auch ein werkseitig vorgegebenes Passwort, das nur individuell an den Anschlussinhaber vergeben wurde.
Nur wenn die werkseitig vorgebenes Passwörter nicht individuell, sondern an eine Vielzahl von Anschlussinhabern vergeben werden, ist der Anschlussinhaber verpflichtet, das Passwort zu ändern, um eine eventuelle Störerhaftung zu verhindern.

Darlegeungs- und Beweislast beim Rechteinhaber

In dem vom AG Hamburg entschiedenen Fall hatte der beklagte Anschlussinhaber vorgetragen, seinen Internetanschluss mit einem werkseitig vergebenen, aber individuellen Passwort zu sichern. Aufgrund des substantiierten Vortrags des Beklagten war es nunmehr Aufgabe des klagenden Rechteinhabers, Beweis dafür zu erbringen, dass der Vortrag der Beklagten nicht zutrifft. Hierfür kann der Rechteinhaber Bedienungsanleitungen der betreffenden Router zu beschaffen oder Vertreter der Herstelle als Zeugen zu benennen.
Im betreffenden Fall kam der Kläger seiner Darelegungs- und Beweislast nicht nach, so dass das Gericht eine Störerhaftung des Anschlussinhabers verneinte.

Keine Haftung für nachträgliche Sicherheitslücken

Das Urteil des AG Hamburg ist aber noch aus einem anderen Grund interessant. Das Gericht verneinte nämlich auch eine Störerhaftung des Anschlussinhabers, wenn bei dem W-LAN Router eine Sicherheitslücke vorlag und die Sicherheitslücke erst nach dem Zeitpunkt der maßgeblichen Rechtsverletzung öffentlich bekannt geworden ist.

Einzelfallentscheidungen

Wie man an dem Urteil des AG Hamburg sieht, sind die Fälle, bei denen es um eine Störerhaftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen geht, oft komplex. Es handelt sich zumeist um Einzelfallentscheidungen, in denen schon Kleinigkeiten entscheiden.
Der Beitrag entstand in Zusammenarbeit mit Daniel Klukas

hoesmannAnmerkung Rechtsanwalt Hoesmann

Abmahnungen wegen Filesharing sind ernst zu nehmen. Es handelt sich um eine rechtlich und auch technisch komplexe Angelegenheit, die in der Regel nur von Spezialisten wirklich fachkundig bearbeitet werden kann.

Denn selbst unter Juristen ist umstritten, wie mit einer Störerhaftung umzugehen ist, wenn das werkseitig eingestellte Passwort verwendet wird. Zu Ihrer Sicherheit empfehle ich Ihnen, ein individuelles Passwort zu verwenden. Dies sollte mindestens zehn Zeichen lang sein und aus Groß- und Kleinbuchstaben, Zahlen und mindestens einem Sonderzeichen bestehen. Wenn Sie ein solches individuelles Passwort vergeben, dann haben sie ihren Anschluss ausreichend gesichert.

Ich helfe Ihnen bei einer Abmahnung

Gerne stehen mein Team und ich Ihnen für Fragen rund um Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen zu Ihrer Verfügung. Wir sind als Rechtsanwaltskanzlei auf das Urheberrecht und Abmahnungen in Tauschbörsen spezialisiert.

In über 1.000 Verfahren konnten wir unseren Mandanten bei Abmahnungen helfen. Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben, nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

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