Strafbare Schulfotografie?

Das Geschäftsmodell der Schulfotografie erfreut sich bei vielen Fotografen großer Beliebtheit.

Der Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hat in einem Grundsatzurteil über die Rechtmäßigkeit des Angebots von Schulfotografen entschieden. Der BGH sieht bereits in dem Angebot des Fotografen von Sachleistungen oder Geldleistungen an die Schule die Möglichkeit einer Bestechung, da einem Amtsträger ein Vorteil angeboten wird.

Hintergrund Schulfotografie

Das Konzept ist, dass der Fotograf alle Schüler und Klassen einer Schule  fotografiert und Abzüge der Fotos an die Schüler verkaufen kann. Die Schule übernimmt die Organisation der Termine und sammelt nicht abgenommene Fotos sowie das Geld für gekaufte Fotos ein und gibt sie an den Fotografen weiter. Für diese Tätigkeit gewährt der Fotograf der Schule im Gegenzug Geld- oder Sachzuwendungen.

BGH Verfahren

In dem zugrunde liegenden Verfahren haben die Angeklagten zwischen April 2002 und November 2004 insgesamt 14 solcher Schulfoto-Aktionen durchgeführt.

Die vorherige Instanz, das Landgericht Hildesheim, sah in den Zuwendungen keinen unberechtigten Vermögenszuwachs für den Schulleiter oder Dritte und damit keinen Vorteil im Sinne der Bestechungsdelikte und hat die Angeklagten freigesprochen. Nach Auffassung der Hildesheimer Richter honorierten die Angeklagten mit den Geld- oder Sachleistungen nur die Arbeit der Schule beim Ablauf der Aktion, insbesondere beim Vertrieb der Bilder und beim Inkasso des Entgelts in angemessenem Umfang. Da die Höhe nicht unangemessen sei, fehle es auch an einer Strafbarkeit.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das freisprechende Urteil des Landgerichts jetzt aufgehoben. (BGH, Urteil vom 26. Mai 2011 – 3 StR 492/10)
Das Landgericht hat nach Ansicht des BGH keine hinreichenden Feststellungen zu der Motivation getroffen, aus der heraus die Angeklagten den Schulen die Geld- oder Sachleistungen anboten.

Urteil des BGH: Strafbar

Es ist strafbar, einem Amtsträger einen Vorteil anzubieten und ihn so hinsichtlich einer Entscheidung, die in seinem Ermessen steht, zu beeinflussen. Die Entscheidung einen Fotografen zu beauftragen ist eine Ermessensentscheidung. Daher ist auch eine Feststellung seitens des Gerichts zu treffen, ob die angebotenen Leistungen des Fotografen eine Entscheidung beeinflussen sollte.

Wenn eine derartige Motivation seitens der Angeklagten vorgelegten hätte, kommt eine Strafbarkeit wegen Bestechung in Betracht. Dieses ist auch unabhängig von der Frage, ob die angebotene Leistung objektiv auch als angemessenes Entgelt für die Mitwirkung angesehen werden kann.

Der BGH hat daher das Verfahren an das Landgericht Hildesheim zurückverwiesen und das Gericht muss nun erneut über den Vorwurf der Bestechung vorhandeln.

Einschätzung:

Die Entscheidung ist zeigt deutlich, dass man bei der Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen aufpassen muss.

Selbst wenn keine böse Absicht vorliegt, droht eine Strafbarkeit wegen Bestechung. Für den Fotografen ist dies eine heikle Situation. Auf der einen Seite möchte er vertrauensvoll mit der Schule zusammenarbeiten und diese auch für ihre Mühen entlohnen, auf der anderen Seite droht ihm eine Anzeige wegen Bestechung.

Um hier teure Fehler zu vermeiden, sollte im Vorfeld der Zusammenarbeit rechtlicher Rat eingeholt werden, hier helfe ich Ihnen gerne.

Experte im TV – Interview

Für das ARD  Magazin plusminus durfte Rechtsanwalt Hoesmann als Experte im Fernsehen zu den Fragen rund um die Schulfotografie Stellung nehmen.

Das Video ist in der Mediathek der ARD abrufbar.

plusminus, RA Hoesmann im Interview
RA Hoesmann im Interview

Video: Das Geschäft der Schulfotografen
12.04.17 | 06:53 Min. | Verfügbar bis 13.04.2018

Das ARD Magazin setzt sich kritisch mit dem Thema Auseinander. Nach Recherchen von plusminus gibt es eine Vielzahl von Korruptionsfällen. Diese gehen im Ergebnis zulasten der Schüler und Lehrer, da diese die durch Korruption entstanden Mehrkosten tragen müssen.

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