Strafzuschlag im Urheberrecht

Bislang gab es im Urheberrecht keinen Strafzuschlag. Das bedeutet, wenn man ein urheberrechtlich geschütztes Werk benutzt hat, musste man zwar im Falle eines Verstoßes eine Lizenzgebühr bezahlen, ein wie auch immer gearteter Strafzuschlag war jedoch dem Urheberrecht fremd.

Dieses kann sich jetzt durch eine Entscheidung des europäischen Gerichtshofs ändern.

Der europäische Gerichtshof hat entschieden, dass bei einer Urheberrechtsverletzung auch ein Schadenersatzzuschlag gefordert werden kann, der über die reine Lizenzgebühr hinausgeht.

Bisher nur Lizenzschaden

Bis zu dem Urteil des EuGH musste nur der sogenannten Lizenzschaden ausgeglichen werden. Das bedeutet, derjenige, der bewusst und willentlich gegen das Urheberrecht verstoßen hat, musste, wenn er erwischt wird, nur das bezahlen, was er auch im Falle einer rechtmäßigen Lizenzierung bezahlt hätte.

Ein Strafzuschlag oder Ähnliches war und ist zurzeit noch dem deutschen Urheberrecht fremd. Dieses stößt, gerade bei Fotografen, immer wieder auf Unverständnis. Als Rechtsanwalt sind mir Fälle bekannt, in denen manche Firmen ganz bewusst gegen das Urheberrecht verstoßen und jede Menge Geld dadurch sparen, dass sie nur dann eine Lizenzgebühr bezahlen müssen, wenn sie tatsächlich erwischt werden. Eine sicherlich fragwürdige rechtliche Situation.

EuGH stärkt den Fotografen

Der europäische Gerichtshof hat sich jetzt auf Anfrage eines polnischen Gerichtes mit den fehlenden Strafzuschlägen im Urheberrecht auseinandergesetzt. Der europäische Gerichtshof hat entschieden, dass eine Verdopplung des üblichen Honorars im Falle eines Verstoßes nicht als Strafschadensersatz oder Strafzahlung bewertet werden darf. Damit eröffnete europäische Gerichtshof die Möglichkeit, dass Fotografen im Falle eines Verstoßes auch höhere Lizenzforderungen realisieren könnte.

Auswirkungen auf Deutschland

In Deutschland sind Strafzuschläge im Falle einer Urheberrechtsverletzung bisher unbekannt. Es wird interessant zu beobachten sein, wie deutsche Gerichte sich jetzt mit dem Urteil des europäischen Gerichtshofes auseinandersetzen werden.

Wir von der Kanzlei Hoesmann, welche sich fast intensiv mit dem Fotorecht beschäftigen, werden auf jeden Fall das Urteil zum Anlass nehmen, um im Interesse unserer Mandanten die bisherige Rechtsprechung in Deutschland infrage zu stellen. Wir werden Sie über die ersten Urteile informieren.

Urteil des EuGH vom 25. Januar 2017, C‑367/15
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=187122&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

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