Im Lebenslauf gelogen – Was sind die juristischen Folgen?

20051030_SIMEP-(82)-Kopie_SPDDie SPD-Bundestagsabgeordnete Petra Hinz hat es mit ihrem Lebenslauf nicht ganz so genau genommen. Nicht nur, dass sie einige Punkte optimiert hat, nein sie hat gleich ein ganzes Hochschulstudium erfunden. Daher wird sie nun von der Partei aufgefordert, dass sie ihr Bundestagsmandat niederlegen sollte.

Der Fall von Petra Hinz ist sicherlich ein Sonderfall, wenn es um Lügen im Lebenslauf geht. Die Frage ist aber, was eigentlich juristisch passiert, wenn man im Lebenslauf bewusst lügt und unwahre Angaben macht. „Im Lebenslauf gelogen – Was sind die juristischen Folgen?“ weiterlesen

Kündigung wegen der Nutzung dienstlicher Ressourcen zur Herstellung privater Raubkopien

filesharingDas Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass eine außerordentliche Kündigung wegen Nutzung dienstlicher Ressourcen zur Herstellung privater “Raubkopien“ rechtens ist. Das Gericht begründete ihre Entscheidung damit, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer endgültig zerstört wurde. „Kündigung wegen der Nutzung dienstlicher Ressourcen zur Herstellung privater Raubkopien“ weiterlesen

Mitarbeiterfotos nur mit Einwilligung

image-KopieDas Bundesarbeitsgericht (8 AZR 1010/13) hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Videoaufnahmen eines Arbeitnehmers, im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit, bei einer schriftlichen Einwilligung auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter publiziert werden dürfen. Der Arbeitnehmer hatte die Löschung des Imagevideos verlangt, nachdem er das Unternehmen verlassen hatte. „Mitarbeiterfotos nur mit Einwilligung“ weiterlesen

JVA- Beamten darf Erotik- Chat als Nebentätigkeit untersagt werden

schadensersatzMit einer Nebentätigkeit zusätzlich zu ihrer regulären Arbeit Geld im Internet zu verdienen ist für viele Arbeitnehmer verlockend.

Ob diese Tätigkeit jedoch immer auch erlaubt ist, ist auch immer eine Frage des Einzelfalls und der Einstellung des Arbeitgebers zu der Tätigkeit. Gerade wenn es um eine Nebentätigkeit im Bereich der Erotik geht, ist Vorsicht geboten. „JVA- Beamten darf Erotik- Chat als Nebentätigkeit untersagt werden“ weiterlesen

Arbeit auf Abruf – Wie Sie sich als Arbeitgeber ein hohes Maß an Flexibilität wahren

image-KopieIn unserer Kanzlei beraten wir oft Unternehmen und Firmen, die mit der Fragestellung an uns herantreten, wie sie Mitarbeiter „auf Abruf“ beschäftigen können. Für die meisten unbekannt ist die Möglichkeit neben einer selbstständigen Tätigkeit, einen sog. Abrufarbeitsvertrag mit dem Mitarbeiter zu schließen. Wir sagen Ihnen, welche Vorteile dieser bietet und was Sie beachten müssen!
„Arbeit auf Abruf – Wie Sie sich als Arbeitgeber ein hohes Maß an Flexibilität wahren“ weiterlesen

Arbeitsrecht: Arbeitgeber kann Attest bereits am ersten Krankheitstag verlangen

Wenn ein Arbetnehmer über einen längeren Zeitraum wiederholt für wenige Tage krank gewesen ist, darf der Arbeitgeber bereits ab dem ersten Tag der Krankheit die Vorlage eines ärztlichen Attest verlangen. Üblich ist die Vorlage eines Attestes bei einer Erkrankung nach drei Tagen.

In dem dem Urteil zu Grunde liegenden Fall weigerte sich der Arbeitsnehmer eine entsprechende Bescheinigung bereits am ersten Tag vorzulegen. Da er dieser Weisung seines Arbeitsgebers nicht nachkam, sprach dieser eine Abmahung gegen den Arbetnehmer aus.

Gegen diese Abmahung legte der Arbeitnehmer Klage vor Gericht ein. Das Landesarbeitsgericht Hessen entschied in seinem Urteil, dass die Aussprache der Abmahnung zu Recht durch den Arbeitgeber erfolgte.

Der Arbeitgeber durfte die Vorlage eines Attests bereits am ersten Krankheitstag verlangen. Nach Ansicht der Richters stellen die häufigen Kurzerkrankungen einen wichtigen Grund dar, der die Weisung rechtfertigt, bereits am ersten Tag der Erkrankung ein Attest vorzulegen. Indem der Arbeitnehmer dieser berechtigten Weisung nicht nachgekommen war, erfolgtet die in Folge dessen die ausgesprochene Abmahnung rechtmäßig.

(Landesarbeitsgericht Hessen – Aktenzeichen: 6 Sa 463/03)

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    Arbeitsrecht: Ein zu spät vorgelegtes Attest ist kein Kündigungsgrund

    Das Arbeitsgericht Frankfurt entschied, dass eine wiederholt zu spät eingereichte Arbeitsunfähigbescheinigung keinen Kündigungsgrund darstelle,

    In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein langjähriger Mitarbeiter sich einige Male beim Chef telefonisch krank gemeldet. Seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reichte er jedoch immer wieder verspätet ein und wurde deswegen mehrmals durch seinen Arbeitgeber abgemaht und schließlich fristlos gekündigt.

    Diese Kündigung wurde durch das Gericht als unwirksam angesehen. Ihrer Ansicht stellt die unverzügliche Vorlage der AU-Bescheinigung eine Nebenpflicht des Arbeitsvertrags dar und rechtfertigt keine Kündigung.

    (Arbeitsgericht Frankfurt/Main – Aktenzeichen: 9 Ca 6978/00)

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      Dauerhafte Krankheit des Arbeitnehmers: Änderungskündigung ist rechtens

      Wenn ein Arbeitnehmer dauerhaft erkrankt ist und auf Dauer nicht mehr seinen Arbeitsvertrag erfüllen und seiner vertraglich geschuldeten Arbeitspflicht nachkommen kann, muss er eine Änderungskündigung und einer damit verbunden Minderung seines Gehaltes hinnehmen.

      Dies entschied das Frankfurter Arbeitsgericht und wiesen damit die Klage eines Kraftfahrers der Deutschen Post gegen dessen Änderungskündigung ab. In dem zu Grunde liegenden Rechtstreit hatte der Kraftfahrer seit mehr als einem Jahr aufgrund einer Sehschwäche nicht mehr als Kraftfahrer arbeiten können und war den gesamten Zeitraum krankgeschrieben.

      Die Deutsche Post sprach in Folge dessen eine Änderungskündigung aus und versetze den Kraftfahrer in ein Lager. Hier konnte er trotz seiner Sehschwäche arbeiten, verdiente aber 75 EUR weniger im Monat

      Der Kraftfahrer empfand die ausgesprochene Änderungskündigung als “sozial ungerechtfertigt” und legte Klage gegen diese ein. Die Frankfurter Richter wiesen diese als unbegründet ab. Sie entschieden, dass Unternehmen das Recht haben, dauerhaft arbeitsunfähige Mitarbeiter in eine andere Abteilung des Unternehmens zu versetzen, auch wenn sie dann weniger verdienen. (Arbeitsgericht Frankfurt/Main – Aktenzeichen: 7 Ca 261/00)

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