Das Prostituiertenschutzgesetz für Betreiber

Durch das Prostituiertenschutzgesetz kommen auf Betreiber von Bordellen, Escort Agenturen und damit verbundene Dienstleister umfangreiche Änderungen zu.

Betreiber benötigen jetzt eine Konzession und haben umfangreiche Pflichten. Die Gesetz tritt am 1. Juli 2017 in Kraft und bereits jetzt sollten die Betroffenen sich auf die Änderungen einstellen. In einer zweiteiligen Serie stellen wir Ihnen das Gesetz und die Änderungen vor. In dem ersten geht es um die neuen Pflichten von Prostituierten und in dem zweiten Teil um die Pflichten der Betreiber. „Das Prostituiertenschutzgesetz für Betreiber“ weiterlesen

Werbung für Prostitution und Sexspielzeug eingeschränkt

no_aktNach einem Beschluss des Medienrats der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM), darf Werbung für Prostitution und Sexspielzeug grundsätzlich in Zukunft nur zwischen 23:00 und 06:00 Uhr ausgestrahlt werden.

Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass der BLM vermehrt sexualisierte Inhalte in privaten bayerischen Hörfunk- und Fernsehprogrammen beobachtet. Die Inhalte umfassen u.a. Werbung für Bordelle und sexuelle Hilfsmittel. Über diese, auch im Tagesprogramm ausgestrahlte Werbung haben sich nach Angaben des BLM zahlreiche Zuschauer beschwert.

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Rechtlicher Hintergrund Sperrgebiet

heelsIn Saarbrücken wurde gerade umfangreich der Sperrbezirk ausgeweitet. Juristischer Hintergrund ist eine sog. Sperrgebietsverordnung, welche jede Gemeinde für ihr Gemeindegebiet erlassen darf.

Eine Sperrgebietsverordnung besagt, dass Prostitution nicht in der Öffentlichkeit und Autos und nur außerhalb des Sperrgebietes ausgeübt werden darf. Zum Sperrgebiet gehören traditionell die Innenstadt, bestimmte Straßenzüge. Häufig ist in dieser auch geregelt, dass ein bestimmter Abstand zu Seniorenheimen, Kirchen, Krankenhäusern, Kinder und Freizeiteinrichtungen, sowie Schulen eingehalten werden muss. Der genaue Umfang und die Lage des Sperrbezirks ist häufig in der Verordnung auf einer Karte verzeichnet. „Rechtlicher Hintergrund Sperrgebiet“ weiterlesen

Keine Hotelsteuer für Zimmervermietung an Prostituierte

heelsDie gewerbliche Zimmervermietung an Prostituierte unterfällt nicht dem reduzierten Steuersatz der sog. Hotelsteuer. Wer in einem Eroscenter Zimmer an Prostituierte entgeltlich überlässt, vermietet keine “Wohn- und Schlafräume zur kurzfristigen Beherbergung” und muss seine Leistungen deshalb dem Regelsteuersatz unterwerfen.

In dem zugrunde liegenden Fall vermietete ein Bordellbetreiber Zimmer an Prostituierte. Diese Zimmer waren mit Doppelbett, Waschbecken, WC, Bidet, Whirlpool und Spiegeln ausgestattet. Der Tagespreis umfasste die Verpflegung; ebenso wurden Bettwäsche und Handtücher gestellt.
Der Bordellbetreiber verzichtete auf die Steuerfreiheit und unterwarf die Leistungen in der Umsatzsteuervoranmeldung dem ermäßigten Steuersatz, wie sie für Beherbergungsbetriebe vorgesehen war.

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