Personenabbildung im Einzelfall auch ohne Einwilligung zulässig

FotografDer Bundesgerichtshof hat in einem Urteil (VI ZR 197/13) entschieden, dass die Veröffentlichung von Bildern eines Mieterfestes in einer an die Mieter gerichteten Broschüre, auf denen einzelne Mieter gezeigt werden auch ohne Einwilligung der abgebildeten Personen zulässig ist, wenn die Bilder nicht unvorteilhaft und ehrverletzend sind und nicht heimlich angefertigt wurden.

In dem zugrundeliegenden Verfahren hatten zwei Mieterinnen einer Wohnungsbaugesellschaft diese auf Zahlung einer Geldentschädigung und von Abmahnkosten wegen einer ohne ihre Einwilligung erfolgten Veröffentlichung und Verbreitung eines Fotos in Anspruch genommen, welches sie gemeinsam auf einem von der Beklagten veranstalteten Mieterfestes zeigt.

Die Klage und die Berufung hatten keinen Erfolg. In der Revision hat der BGH nun entschieden, dass ein Anspruch schon deshalb ausscheidet weil das Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist (§ 23 I Nr. 1 KUG) und berechtigte Interessen der Abgebildeten nicht verletzt wurden (§ 23 II KUG). Deshalb war die Veröffentlichung ohne Einwilligung der Abgebildeten zulässig.

Es kommt bei der Frage, ob eine Personenabbildung ohne Zustimmung zulässig ist, immer auf die Frage des Einzelfalls an. „Personenabbildung im Einzelfall auch ohne Einwilligung zulässig“ weiterlesen