Videoüberwachung – Keine Videokamera auf das Nachbargrundstück

Wer eine Videokamera zur Überwachung seines Grundstücks installiert, sollte vorsichtig sein. Insbesondere muss darauf geachtet werden, mit der Videokamera nicht in die Persönlichkeitsrechte des Nachbargrundstück oder Dritter einzugreifen. Denn die Videoüberwachung ist rechtlich heikel.

Denn wird ein Nachbar durch die Videoüberwachung gestört, insbesondere weil ein Teil seines Grundstückes mit überwacht wird, stellt dies ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar und der Nachbar kann gegen die Überwachung vorgehen.

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Urheberschutz von Gebäuden


Gebäude können urheberrechtlich geschützt sein.
Das Urheberrecht steht dabei in aller Regel dem Architekten zu. Dies bedeutet, dass Veränderungen am Gebäude, insbesondere Umbauten, wenn diese eine Veränderung des Gebäudes darstellen, in die Urheberrechte des Architekten eingreifen können. Der Architekt hat dann ein Recht, der Veränderung des Gebäudes zu widersprechen.

Das Landgericht Düsseldorf hat den Urheberrecht Schutz im Rahmen der Klage eines Architekten grundsätzlich anerkannt.
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KG Berlin untersagt Fotos eines Rohbaus wg. Persönlichkeitsrechtsverletzung


Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass ein Eingriff in die Privatsphäre gegeben ist, wenn Fotos von der Außenansicht eines Wohnhauses einer Person gegen deren Willen und unter Namensnennung veröffentlicht werden.
Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn aufgrund weiterer Angaben die Gefahr besteht, dass der Wohnort aufgefunden werden kann.

Dabei muss es sich noch nicht einmal um ein Bild eines fertigen Hauses handeln, vielmehr reicht schon ein Bild des Rohbaus für eine mögliche Verletzung aus.
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