Das neue Leistungsschutzrecht für Verlage


Das Leistungsschutzrecht für Verlage tritt nunmehr am 1. August in Kraft. Ende März wurde das Leistungsschutzrecht im Bundesrat beschlossen, da sich innerhalb der Opposition keine Mehrheit gegen das umstrittene Gesetz finden konnte.
Nach wie vor sind dennoch wichtige, rechtliche Unklarheiten von der Umsetzung bis zur Anwendung des Gesetzes vorhanden. Auf einige dieser Problemstellungen soll im Folgenden eingegangen werden.

Wer will was von wem woraus
Die Ursachen des Gesetzes liegen in der Sammlung und Darbietung von Suchergebnissen und Vorschauanzeigen, mithilfe dieser die einschlägigen Suchmaschinen zumeist Titel und Teaser von Presseerzeugnissen der Verlage übernehmen. Dies liegt in der Natur der Sache von Suchmaschinen und ähnlichen automatisiert-arbeitenden Aggregatoren, zu denen auch Nachrichten-Apps zählen.
„Das neue Leistungsschutzrecht für Verlage“ weiterlesen

Praktische Probleme des geplanten Leistungsschutzrechts


Zum Thema der Leistungsschutzrechte für Verlage und deren möglichen juristischen und tatsächlichen Problemen noch ein Beispiel aus der eigenen Praxis.

Ich werde als Rechtsanwalt häufiger von Tageszeitung als Experte zu medienrechtlichen Themen zitiert. Diese Zitate erscheinen dann mit der Nennung meines Namens sowohl in der Print als auch in der Onlineausgabe der Zeitung.
Honorar bekomme ich natürlich keines, aber als bescheidener Anwalt ist man ja schon zufrieden, seinen Namen in der Zeitung lesen zu dürfen.

Wenn ich jetzt auf der Webseite meiner Kanzlei darauf aufmerksam mache, dass ich von einer Zeitung zitiert wurde, verstoße ich aber schon gegen das Leistungsschutzrecht. Auch verstoße ich gegen das Leistungsschutzrecht, wenn ich meine Aussage in der Zeitung selbst zitiere.
„Praktische Probleme des geplanten Leistungsschutzrechts“ weiterlesen

Gesetzesentwurf zum Leistungsschutzrecht für Verlage


Nachdem das Leistungsschutzrecht für Verlage schon lange öffentlich diskutiert worden ist, liegt nunmehr der erste Referentenentwurf und damit erstmalig auch die geplante gesetzgeberische Grundlage des Leistungsschutzrechts vor. Mit den neuen §§ 87f, 87g und 87h UrhG soll den Presseverlegern ein eigenständiges Leistungsschutzrecht für ihre Publikationen zugestanden werden.

Gemäß der Vorlage sollen Presseverleger das ausschließliche Recht bekommen, ihre Presseerzeugnisse oder auch Teile davon zu nutzen.
Dies bedeutet, dass im Ergebnis die Verlage ihre Publikation umfassend nutzen können und auch schon die Übernahme von Überschriften oder kürzesten Inhalten als Verstoß gegen das Leistungsschutzrecht geahndet werden könnte.
Dieses Recht soll dem Presseverleger für ein Jahr lang zustehen.

Einschätzung „Gesetzesentwurf zum Leistungsschutzrecht für Verlage“ weiterlesen