Hat ein Mandant Anspruch darauf, dass die Gegenseite sich nur an seinen Rechtsanwalt wendet?


Im Rahmen rechtlicher Auseinandersetzungen versuchen manche Unternehmen, auf den bereits anwaltlich vertretenen Mandanten weiter Druck auszuüben, indem dem Mandanten weiterhin, teilweise sehr drastisch formulierte Mahnschreiben zugeschickt werden.

Daher stellt sich zurecht die Frage, ob dieses Verhalten nicht unterbunden werden kann.
Zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Mandanten ist es sicherlich geboten, nur mit dem vom ihm beauftragten Rechtsanwalt zu korrespondieren.

Es gibt aber keine zwingende Vorschrift im vorgerichtlichen Verfahren, die diese Praxis unterbindet.

Solange kein gerichtliches Verfahren anhängig ist, darf das Unternehmen auch einen etwaigen Mahnbescheid gemäß § 171 ZPO unmittelbar dem anwaltlich vertretenen Mandanten zustellen lassen.
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