Der Urheberrechtsschutz für eine literarischen Figur


Nicht nur Betreiber von Einzelhandelsmärkten dürften aufhorchen. In der aktuellen Entscheidung des BGH vom 17.07.2013 – I ZR 52/12 ging es um die Frage, ob Fotografien, die zu Werbezwecken eines Karnevalskostüms eine offensichtliche Ähnlichkeit zu Pippi Langstrumpf erkennen ließen, den urheberrechtlichen Schutz des künstlerischen Werks von Astrid Lindgren verletzten. Die Klägerin beanspruchte hierbei, die Inhaberin dieser Nutzungsrechte zu sein.

Streitgegenständlich waren Abbildungen, die ein etwa 5-jähriges Mädchen und eine junge Frau mit T-Shirt zeigten, die eine rote Perücke mit abstehenden Zöpfen, Sommersprossen, sowie verschiedenfarbige Strümpfe mit Ringelmuster trugen. Etwa 15.000 dieser Kostümsets waren seit dem Jahr 2010 über die Ladentheke gegangen.

Aus dieser offensichtlichen Anlehnung und der damit verbundenen Verletzung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte der literarischen Figur Pippi Langstrumpf, forderte die Klägerin eine fiktive Lizenzgebühr über EUR 50.000.
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