Unterlassungserklärung ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht

Unterlassungserklärung ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht

Bei der Formulierung einer Unterlassungserklärung ist immer größte Sorgfalt gefordert, besonders vorsichtig muss man bei der Formulierung „ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht“ sein. Sinn und Zweck einer Unterlassungserklärung ist es, die Wiederholungsgefahr wegen einer Rechtsverletzung auszuräumen. Die Wiederholungsgefahr wird regelmäßig durch eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt. Meistens wird vom Gläubiger eine vorformulierte Erklärung mitgesendet, der Schuldner hat jedoch auch die Möglichkeit, eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben zu können.

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Die strafbewehrte Unterlassungserklärung

icon_40Nur durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung kann bei einer urheberrechtlichen Verletzung die Wiederholungsgefahr ausgeräumt werden. Fehlerhafte Unterlassungserklärungen können hohe Kosten nach sich ziehen. 

Mit einer urheberrechtlichen Abmahnung ist in der Regel auch die Verpflichtung verbunden, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Häufig ist in der Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Ob diese mitgeschickte Unterlassungserklärung unterschrieben wird oder eine eigene, sprich modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird, sollte unbedingt durch einen Rechtsanwalt geprüft.

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