Zu kurze Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung ist nicht verbindlich

Im Urheberrecht und Wettbewerbsrecht wird bei Verstößen regelmäßig die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung innerhalb einer meist kurz gesetzten Frist gefordert.

Welche Frist jeweils angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. In der Regel sollte eine Frist von mindestens drei Werktagen gesetzt werden, um dem Abgemahnten die Möglichkeit der Reaktion zu geben.

Nur bei ganz besonderen Umständen, wie zum Beispiel bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen können auch kürze Fristen gesetzt werden; dieses sind jedoch Ausnahmen.

Eine zu kurz gesetzte Frist von wenigen Stunden ist jedoch für den Abgemahnten nicht verbindlich, stattdessen beginnt eine angemessene Frist zu laufen. „Zu kurze Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung ist nicht verbindlich“ weiterlesen