Kosten Terminsvertreter nicht immer erstattungsfähig

berufung

Bei auswärtigen Gerichtsterminen wird gerne ein Terminsvertreter beauftragt. Dieser nimmt dann für den eigentlich mandatierten Rechtsanwalt den Termin vor Gericht war. Durch diesen Vertreter entstehen zusätzliche Kosten.

Kosten Terminsvertreter nicht erstattungsfähig

Eine sog. Untervertretung in der Verhandlung ist in der Regel immer möglich, die Kosten sind jedoch nicht immer erstattungsfähig.

Erstattungsfähig sind die Kosten des Terminsvertreters, wenn der Mandant den Terminsvertreter beauftragt hat. Beauftragt der Rechtsanwalt den Terminsvertreter, dann handelt es sich um einen Erfüllungsgehilfen; die Kosten für den Terminsvertreter sind in diesem Fall nicht durch die Gegenseite zu erstatten.

Darauf hat das Landgericht Berlin in einem von uns geführten Verfahren hingewiesen.(LG Berlin, Beschluss vom 08.03.2017, Az. 80 T 67/17) „Kosten Terminsvertreter nicht immer erstattungsfähig“ weiterlesen