Ausräumung der Wiederholungsgefahr bei Bild- und Textberichterstattung

Wiederholungsgefahr Berichterstattung

Die Wiederholungsgefahr im Presserecht kann bei einer rechtswidrigen Bild- und Textberichterstattung nur dadurch ausgeräumt werden, dass sowohl für die Bildberichterstattung, als auch für die Textberichterstattung eine Unterlassungserklärung abgegeben wird. Eine Unterlassungserklärung die sich nur auf die Textberichterstattung bezieht, reicht nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt nicht aus, um auch die Wiederholungsgefahr für die Bildberichterstattung auszuschließen. LG Frankfurt, Beschluss vom 23.11.2020, Az. 2-03 O 394/20

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Die strafbewehrte Unterlassungserklärung

icon_40Nur durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung kann bei einer urheberrechtlichen Verletzung die Wiederholungsgefahr ausgeräumt werden. Fehlerhafte Unterlassungserklärungen können hohe Kosten nach sich ziehen. 

Mit einer urheberrechtlichen Abmahnung ist in der Regel auch die Verpflichtung verbunden, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Häufig ist in der Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Ob diese mitgeschickte Unterlassungserklärung unterschrieben wird oder eine eigene, sprich modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird, sollte unbedingt durch einen Rechtsanwalt geprüft.

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