Unterlassungsanspruch bei Überfliegen eines Grundstücks mit einer Kameradrohne

drohne5Drohnen erfreuen sich einer immer größeren Beliebtheit und mit der Verbreitung der Drohnen steigt natürlich auch die Gefahr von Rechtsverletzungen. Mit seiner Entscheidung vom 16. April 2015 (Az. 37 C 454/13) hat das Amtsgericht Potsdam eines der ersten deutschen Urteile zu Drohnenflügen erlassen.

Danach verurteilte das Gericht einen Drohnenpiloten auf Unterlassung, das Nachbargrundstück mit seiner Kameradrohne zu überfliegen. Zudem muss er die dem Verfahren vorausgegangenen anwaltlichen Abmahnkosten des Klägers tragen.

Hintergrund des Drohnen-Urteils

Im Sommer 2013 überflog der Beklagte, der Pilot, mit seiner Drohne das Grundstück des Klägers, welches durch eine hohe Hecke durch Einsicht von außen geschützt ist. Zum Zeitpunkt des Drohnenüberflugs befand sich die Lebensgefährtin des Klägers auf einer Sonnenliege lesend im Garten und bemerkte die Drohne. Ausgestattet mit einer Live-Kamera filmte die Drohne die Lebensgefährtin während sie sich im Garten aufhielt. Durch die Drohne fühlte sich die Lebensgefährtin gestört und verließ weinend den Garten.

Im Zuge dieses Vorfalls ließ der Kläger den beklagten Piloten schriftlich durch seinen Anwalt abmahnen und forderte zudem die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Übernahme der Anwaltskosten. Der Beklagte lehnte dies ab, woraufhin Klage vor dem Amtsgericht Potsdam erhoben wurde.

Drohne verletzt Persönlichkeitsrecht

Das Gericht entschied zugunsten des Klägers. Der Beklagte habe “durch den Überflug der von ihm gesteuerten Flugdrohne unter Fertigung von Bildern in Echtzeitübertragung über das klägerische Grundstück in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen.”.

Recht auf Privatsphäre verletzt

drohne6Das Verhalten des beklagten Piloten stellt nach Ansicht der Potsdamer Robenträger einen Eingriff in das von Art.1 I iVm Abs.2 I GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Zu diesem Persönlichkeitsrecht gehört auch das Recht auf Privatsphäre.

Dieses beinhaltet, dass man in einem räumlichen Bereich, der dazu bestimmt ist, dort für sich zu sein und sich zu entspannen, vor Eingriffen geschützt sein soll. Ein von einer hohen Hecke umgebener Garten gehört zu diesem geschützten räumlichen Bereich. Durch das Überfliegen des Gartens mit der Livebild-Drohne hat der Beklagte das Recht des Klägers auf Privatsphäre verletzt.

Eingriff gerechtfertigt

Der Eingriff des Beklagten ist auch nicht durch seine allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art.2 I GG geschützt. Es gibt ausreichend Platz und Raum, wo er seine Drohne ungestört hätte fliegen lassen können ohne den Kläger zu stören und dessen Persönlichkeitsrecht zu verletzen. Es geht auch letztendlich nicht um ein Flugverbot von Drohnen allgemein oder das Verbot unschuldiger Freizeitbeschäftigungen wie Drachen steigen lassen oder Modellflugzeuge steuern, sondern um das Unterlassen des Ausspähens mittels Kameradrohnen. Denn diese konkrete Art der Verwendung von Drohnen stellt eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts dar.

Züge von Mobbing

Hinzu kam in diesem Fall, dass das Nachbarschaftsverhältnis zwischen Kläger und Beklagten bereits angespannt war und die Drohne wohl gezielt über das Grundstück des Klägers geflogen worden war. Daher befand das Gericht, dass der Drohnenüberflug “in seiner gezielten Form bereits Züge von Mobbing hat.”.

Die dem Verfahren vorausgegangene Mahnung sah das Gericht als berechtigt an, weswegen der Beklagte auch diese Kosten zu tragen hatte.

Der Beitrag entstand in Zusammenarbeit mit Sarah Scholz.

Anmerkungen Rechtsanwalt Hoesmann

th-KopieDas Thema Drohnen und das Überfliegen von Nachbargrundstücken wird in nächster Zeit sicherlich häufiger gerichtlich thematisiert werden. Aus dem amtsgerichtlichen Urteil ist noch nicht herzuleiten, dass alle Gerichte das Überfliegen von Grundstücken verbieten werden, jedoch ist deutlich, dass das Thema unbedingt sehr ernst zu nehmen ist.

Interessant ist hier zudem, dass das Gericht eine Parallele zu Mobbing hergestellt hat. In seiner Entscheidung stellt das Gericht zudem darauf ab, dass es gar nicht darauf ankommt, ob die Bilder auch gespeichert bzw. veröffentlicht werden; es reicht aus, dass ein Live Bild übertragen worden ist. Diese sehr weite Auslegung kann zu Recht diskutiert werden, da bei konsequenter Beachtung dieser Punkte schon der Blick aus dem Fenster in Nachbars Grundstück rechtlich problematisch sein könnte. Ich gehe davon aus, dass dies sicherlich nicht das letzte Urteil zu dem Thema gewesen sein wird.

Wenn Sie Fragen zu dem Thema Drohnen und Recht und insbesondere auch zum Bildrecht haben, stehe ich Ihnen gerne als Ansprechpartner zu Ihrer Verfügung. Als Rechtsanwalt bin ich auf das Thema Drohnen und Recht spezialisiert und sicherlich in der Lage, Ihnen fachkundig zu helfen.

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