Urheberrecht und die Löschung im Google-Cache

abmahnungWer mit seiner Webseite gegen das Urheberrecht verstößt, indem er zum Beispiel ein fremdes Foto nutzt, muss dies nach einer Abmahnung von seiner Webseite löschen. Umstritten war bislang, ob Kopien der Webseite, wie Sie zum Beispiel im google Cache zu finden sind, auch gelöscht werden müssen. Auf diese weiteren Webseiten man in der Regel keinen wirklichen Einfluss.

Das OLG Celle hat jetzt entschieden, dass der bei Urheberrechtsverletzung der Inhalt nicht nur gelöscht, sondern darpüber hinaus auch ein Antrag auf Löschung bei Google-Cache gestellt werden muss.

Verpflichtung über den Wortlaut hinaus

In dem konkreten Fall ging es im Kern um die urheberrechtswidrige Nutzung eines Fotos. Der Betreiber der Webseite wurde abgemahnt und durch eine Unterlassungserklärung wurde es dem Webseitenbetreiber untersagt, dass Foto zu veröffentlichen. Es ging hier jedoch um andere Angaben im Google-Cache, die einem Nutzer den Schluss ziehen lassen konnten, die Klägerin bediene sich der Vermittlung des Beklagten. Obwohl der konkrete Wortlaut sich nur auf Lichtbilder bezieht, heißt das nicht, dass damit auf solche sog. kerngleichen Verletzungshandlungen verzichtet wurde.

Unterlassungserklärung gilt nicht nur für die Zukunft

Die Entscheidung des BGH, wonach eine Unterlassungserklärung als eine in die Zukunft gerichtete Verpflichtung darstellt, steht nach Ansicht der Richter des OLG Celle dieser Entscheidung nicht entgegen. Durch diese Unterlassungserklärung sollte nämlich die Verletzungshandlung nicht nur in Zukunft verhindert werden, sondern auch der bestehende Störungsgrad beseitigt werden.

Umfang der Verpflichtung

Wer eine Unterlassungsverpflichtungserklärung unterschreibt, hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Inhalte weder auf der eigenen Webseite noch über eine Internetsuchmaschine abgerufen werden können. Wie schon das LG Saarbrücken (9 O 258/08) und das OLG Frankfurt a.M. (3-08 O 136/11) verlangt damit das OLG Celle eine konkrete Tat durch Einwirkung auf Dritte, hier Google. Damit stellt es sich der Rechtsprechung des LG Halle (4 O 883/11) entgegen, wonach Google-Cache Löschungen gesondert erwähnt werden müssen, da eine Unterlassungserklärung normalerweise keine Verpflichtung zum aktiven Tun beinhaltet.

Eine Frage der Zumutbarkeit

Es bleibt eine Frage der Zumutbarkeit welche Schritte der Schuldner einer Unterlassungserklärung einleiten muss. Jedenfalls reicht es nicht aus, sich darauf zu verlassen, dass die Suchmaschinenbetreiber ihre Inhalte laufend aktualisieren. Offen bleibt die Frage, wie viele Suchmaschinen überprüft werden müssen, da in diesem Fall nicht mal Google als marktbeherrschende Suchmaschine angeschrieben wurde.

Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann

Der Rechtsprechungsdschungel zum Thema Unterlassungserklärung ist mal wieder etwas undurchsichtiger geworden. Ich kann daher als Rechtsanwalt für Urheberrecht nur davor warnen, vorschnell Unterlassungserklärungen abzugeben. Auch mitgesendete vorformulierte Unterlassungserklärungen sollten von einem Urheberrechtler geprüft werden. Von Mustern im Internet sollte man auf jeden Fall die Finger lassen. Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben und eine Unterlassungserklärung abgeben sollen, helfen wir Ihnen. Rufen Sie uns an.

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