Urheberrecht verbietet Nachdruck von “Mein Kampf”


Das Landgericht München hat aus urheberrechtlichen Gründen einem Verbotsantrag des Freistaates Bayern gegen einen englischen Verleger stattgegeben und die Herstellung und Verbreitung kommentierter Auszüge aus Hitlers „Mein Kampf“ verboten.
Die Veröffentlichung wurde dem Verleger jetzt erneut durch das Gericht untersagt und eine am 25. Januar 2012 erlassene einstweilige Verfügung bestätigt. Zur Begründung verweist die Kammer darauf, dass die geplante Publikation nicht vom Zitatrecht gedeckt ist.

Der verklagte Verleger plant unter Berufung auf das urheberrechtliche Zitatrecht kommentierte Auszüge aus „Mein Kampf“ zu verbreiten.

Das Gericht führt zur Begründung aus, dass die vorliegende Broschüre die Grenze des Zitatrechts überschreitet, denn bereits aufgrund der bewusst gewählten formalen Gestaltung ist ein sehr enger Bezug zwischen Zitat und Text nicht gewährleistet. Der Leser kann den Originaltext aus “Mein Kampf” vielmehr völlig unabhängig von den Erläuterungen aufnehmen. Dies lässt auch eine innere Verwobenheit beider Textpassagen vermissen.

Nach Ansicht des Gerichts reicht es nicht aus, ein Werk zu kürzen und mit Anmerkungen und Erläuterungstexten zu versehen, um ein eigenes Nutzungsrecht an dem gekürzt vervielfältigten und verbreiteten Originalwerk zu erlangen.
(Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen: 7 O 1533/12)


Rechtsanwalt Hoesmann
Anmerkungen Rechtsanwalt Hoesmann
Hitlers “Mein Kampf” wurde in Deutschland nie verboten. Vielmehr wird eine Weiterverbreitung über das Urheberrecht geregelt. Der Freistaat Bayern als Inhaber der Rechte hat so eine Möglichkeit, die Verbreitung zu steuern.
Es wird interessant, wenn im Jahre 2016 das Urheberrecht ausläuft, denn 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt das Urheberrecht und das Werk wird “gemeinfrei”. Das bedeutet, ab diesem Tag darf es von jedem frei und ohne Einschränkung verwendet, mithin auch erneut publiziert werden.
Würde es verboten und der Besitz unter Strafe gestellt, könnte damit ein großer Teil der Bevölkerung kriminalisiert worden, da dieses Buch damals millionenfach in Deutschland verbreitet war. Noch heute finden sich in Nachlässen immer wieder Ausgaben des Buches. Daher ist der reine Besitz (noch) nicht strafbar.

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