Urheberrechtlicher Schutz von Fotografien in Tschechien

tschechienUrheberrecht ist in Europa immer noch eine nationale Angelegenheit. Als Kanzlei für Medienrecht haben wir immer wieder auch mit Rechtsverletzungen außerhalb Deutschlands zu tun und arbeiten mit Partnern in ganz Europa zusammen.

In einer lockeren Serie stellen wir die verschiedenen Rechtsordnungen in Europa dar.
Mit Hilfe unserer Mitarbeiterin Blanka Vlachová von der Masaryk University Brno in Tschechien freuen wir uns, Ihnen Überblick zum tschechischen Urheberrecht geben zu können.

Fotografie als Werk in Tschechien

Die Fotografie ist gemäß § 2 des tschechischen Urheberrechtsgesetzes als Werk eines Urhebers geschützt, da es sich dabei um ein einzigartiges, schöpferisches Ergebnis der Tätigkeit eines/er Fotografen/in handelt, welches in objektiv wahrnehmbarer Form (einschließlich der elektronischen Form) verkörpert wird. Die Einstufung von Fotografien als Werke eines Urhebers ist weder von der objektiven noch von der subjektiven Qualität der Werke abhängig. Vielmehr sind erstellte Fotografien bereits von Anfang an urheberrechtlich geschützt, ohne dass weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Allerdings gilt für Fotos folgende Sonderregelung: Dem Kriterium der Einzigartigkeit muss nicht zwingend nachgekommen sein, weil es für den urheberrechtlichen Schutz genügt, wenn das Kriterium der Originalität erfüllt ist.

Urheberpersönlichkeitsrechte und Vermögensrechte

Das tschechische Urheberrecht hat zwei Bestandteile: Die Urheberpersönlichkeitsrechte und die Vermögensrechte.

Die Urheberpersönlichkeitsrechte enthalten das Entscheidungsrecht darüber, ob das Werk veröffentlicht werden darf oder nicht, das Aneignungsrecht auf Urheberschaft sowie das Recht auf die Unantasbarkeit des Werkes, wonach der Urheber das Recht hat, die Genehmigung für eine Änderung zu erteilen. Hierbei hat der Dritte hingegen die Pflicht, den Wert des Werkes nicht zu mindern. Diese Rechte sind nicht übertragbar. Nach dem Tod des Urhebers können dem Urheber nahestende Personen von diesen Rechten Gebrauch machen. Sie können zum Beispiel die Namensnennung des Urhebers bei seinen Werken einfordern, beziehungsweise solche Verwendungen verbieten, welche den Wert des Werkes mindern.

Die Urhebervermögensrechte umfassen vor allem das Verwendungsrecht, welches im Wesentlichen jeden fremden Gebrauch des Werkes wie die Vermehrung, die Verbreitung oder die Weitergabe an die Öffentlichkeit verbietet. Denn das Verwendungsrecht obliegt lediglich dem Urheber. Auch diese Rechte sind nicht übertragbar, können aber im Vergleich zu den Urheberpersönlichkeitrechten Gegenstand einer Erbschaft sein. Der Inhaber der Urhebervermögensrechte hat die Möglichkeit seine Rechte mithilfe eines Lizenzvertrags auf eine andere Person zu übertragen. Diese Vermögensrechte sind noch siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers gültig. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann jedermann das Werk verwenden, wobei aber das Gesetz vorschreibt, den Namen des Urhebers zu nennen, falls es möglich und üblich ist, sowie das Werk nicht in einer Weise zu verwenden, durch die sein Wert gemindert wird. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass die Persönlichkeitsrechte noch nach dem Erlöschen der Urhebervermögensrechte Geltung entfalten.

Unberechtigte Verwendung einer Fotografie

Die außervertragliche Verwendung einer Fotografie, mithin die Verwendung, zu welcher der Urheber nicht die erforderliche Genehmigung erteilt hat, ist laut dem tschechischen Gesetz nur in den vom Urheberrechtsschutz konstruierten Ausnahmefällen möglich. Hiebei geht es um Fälle der Verwendung publizierter Bilder, die von natürlichen Personen für den persöhnlichen nicht-kommerziellen Gebrauch benutzt werden. Somit ist es beispielsweise gestattet, ein im Internet vorgefundenes Foto auf seinem Computer zu speichern und als Desktop-Hintergrund zu verwenden. Auch kann ein solches Foto als ilustratives Bild auf Einladungskarten für den engen Freundeskreis gedruckt werden.

Der Urheber, in dessen Rechte widerrechtlich eingegriffen wurde oder dessen Rechten der widerrechtliche Eingriff droht, kann verlangen:

  • die Festsetzung seiner Urheberschaft
  • das Verbot der Gefährdung seines Rechts, einschließlich der drohenden Wiederholung
  • das Verbot der unbefugten Weitergabe an die Öffentlichkeit sowie die unberechtigte Werbung
  • die Mitteilung über den Umfang und die Weise der unbefugten Verwendung sowie über die Angaben zu den Personen, die an der unberechtigten Verwendung des Werkes teilgenommen haben, einschließlich der Personen, die zu den vorliegenden Reproduktionen oder Nachahmungen bestimmt wurden.

Der Urheber kann den Auskunftsanspruch gegen die Person geltend machen, welche in sein Recht entweder widerrechtlich eingegriffen hat oder das Recht des Urhebers widerrechtlich bedroht hat. Ferner steht dem Urheber der Auskunftsanspruch gegen die Person zu, die unberechtigte Duplikate in Besitz hat oder hatte.

Des Weiteren kann der Urheber die Veröffentlichung des Urteils auf Kosten des Urheberrechtsverletzers, die Beseitigung der Eingriffkonsequenzen (Rücknahme vom Markt und Zerstörung der Kopien) und die Leistung eines angemessenen Ausgleichs für den immateriellen Schaden (eine Entschuldigung oder eine Geldentschädigung, falls ein anderer Ausgleich nicht für ausreichend erachtet werden kann) verlangen.

Im Falle einer Entschädigung in Geld ergibt sich es aus dem § 40 Absatz e) Urheberrechtsgesetz Tschechien, dass die Höhe der Entschädigung das Gericht bestimmt, das vor allem das Gewicht des Schadens und die Umstände berücksichtigt, die dem Eingriff in das Recht vorangegangen sind. Dies schließt nicht die Vergleichsvereinbarung aus. Dem Urheber steht ein Schadenersatzanspruch sowie der Anspruch auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung zu. Statt des entgangenen Gewinns kann der Urheber den Ersatz des Gewinns geltend machen, und zwar in Höhe des Entgelts, das zur Zeit der unberechtigten Nutzung des Bildes üblicherweise verlangt wurde. Die Höhe der Summe der ungerechtfertigten Bereicherung beträgt den doppelten Betrag des Entgelts, das für den Lizenzerwerb zur Zeit der unberechtigten Nutzung üblich wäre.

Isifa und LogiCall Česká republika s.r.o. ( im Folgenden LogiCall genannt)

Internetnutzer bzw. Gestalter von Internetseiten gehen beim Einsetzen der Bilder in das Internet folgendermaßen vor: Entweder verwenden sie eigene Fotos oder die Fotos der Klienten, in dessen Namen sie die Urheberrechte ausüben – hierfür ist es notwendig, einen Lizenzvertrag mit dem Gestalter der Internetseiten geschlossen zu haben, auch wenn es um die Verwendung eigener Fotos geht. Sodann ist es möglich, Bilder zu kommerziellen Zwecken von den Fotobanken einzukaufen. Eine andere Variante ist das Herunterladen eines im Internet abrufbaren Fotos ohne Zustimmung des Urhebers. Dabei muss es sich um eine solche Fotografie handeln, mit deren Verbreitung zu kommerziellen Zwecken und deren Verwendung im Internet der/die Fotograf/in oder die auf der Fotografie abgebildete Person ausdrücklich zugestimmt hat, um eine Rechtsverletzung zu vermeiden. Sind die Urheberrechte hingegen verletzt worden, sind die Inhaber der Urhebervermögensrechte oder die Person, die auf den Bildern abgebildet ist, sofern sie zu der kommerziellen Verbreitung keine Zustimmung erteilt hat, sogar auch der Urheber der abgebildeten architektonischen Werke oder der Kunstwerke, wenn die Internetwerbung wesentlich die Werke berühren, zur Eintreibung der Ansprüche durch den Vollstrecker berechtigt.

Getty Images in Tschechien

Der tschechische Vertreter der Fotobank Getty Images und insbesondere die Gesellschaft isifa beauftragen mit der Eintreibung der Forderungen die Gesselschaft LogiCall, die an Unternehmer sogenannte Bekanntmachungen über die Verwendung von Fotos und die Aufforderung zum Vertragsschluss verschickt, die außer den Fotos aus den Internetseiten noch die Rechnung in Höhe der doppelten Lizenzvertragsentlohnung pro jedes Foto enthalten. Die Ansprüche der isifa sind nur unter der Vorraussetzung berechtigt, dass die bevollmächtigte Gesellschaft LogiCall beweist, dass sie die Vermögensrechte zu den vorliegenden Fotos inne hat und, dass sie die ungerechtfertigte Bereicherung in Höhe der doppelten üblichen Summe der Lizenzentlohnung beansprucht. Isifa fordert aber unangemessen hohe Beträge. Die Summe für jedes Foto bewegt sich in Höhe von 5.000,- bis 20.000,-Kronen (ungefähr 180 – 720 EUR). Wenn die betroffene Person auf diese Forderung nicht reagiert, erhält sie die zweite Bekanntmachung einschließlich der letzten Aufforderung zur Mitteilung der Angaben über die Weise und den Umfang der Fotoverwendung oder die Pflicht, die gültige Lizenz vorzulegen. Andernfalls drohe den betroffenen Personen eine Schadensersatzleistung. Gleichzeitig sind diese Aufforderungen von Warnungen vor der gerichtlichen Geltendmachung der Forderungen sowie vor dem Tragen der Gerichtskosten begleitet.

Zudem muss festgehalten werden, dass isifa bis heute nur einen sehr kleinen Anteil ihrer Ansprüche vor dem Gericht geltend gemacht hat und von diesen wenigen Ansprüchen wiederrum lediglich ein kleiner Teil vom Gericht als rechtskräftig anerkannt wurde. Das Gericht erkennt den doppelten Lizenzbetrag in der geforderten Höhe nicht an. Den betroffenen Internetnutzern empfiehlt es sich, sich in diesen Fällen gegen den unberechtigen Anspruch durch einen qualifizierten entgegnenden Schriftsatz von einer speziallisierten Rechtsanwaltskanzlei verteidigen zu lassen.

Anruf

Wir bedanken uns bei unserer Mitarbeiterin Frau Vlachová für die Mitarbeit an diesem Aufsatz.

Gerne stehen wir Ihnen zu Ihrer Verfügung, wenn Sie Fragen zu dem Urheberrecht in Tschechien haben oder auch eine Verletzung Ihrer Bildrechte in Tschechien feststellen mussten.

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