Urheberrechtsverletzung und Steuern

steuernIn meiner täglichen Praxis als Rechtsanwalt für Urheberrecht habe ich häufig auch mir steuerrechtlichen Fragen zu tun. Dabei geht es insbesondere um die Frage, wie es eigentlich mit der Steuer und insbesondere der Umsatzsteuer bei einer Urheberrechtsverletzung durch die unberechtigte Nutzung von Fotos aussieht.

Von abgemahnten Personen kommt häufig die Forderung, dass der Fotograf, der eine Urheberrechtsverletzung verfolgt, doch bitte eine ordnungsgemäße Rechnung mit einem Umsatzsteuernachweis stellen sollte. Zu Unrecht, bei einer Urheberrechtsverletzung gibt es keinen Anspruch eine Rechnung mit Umsatzsteuer.

Umsatzsteuer bei einer Bildrechtsverletzung

Bei einer Bildrechtsverletzung besteht kein Anspruch auf eine ordnungsgemäße Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer gegen den Fotografen. Hintergrund dessen ist, dass in Deutschland nur die Umsätze der Umsatzsteuer unterliegen, welche aufgrund eines entgeltlichen Leistungsaustausches erzielt werden.

Bei einer Urheberrechtsverletzung liegt aber gerade kein Leistungsaustausch vor. Vielmehr liegt hier ein echter nicht steuerbarer Schadensersatz vor. Aus diesem Grund sind Schadensersatzforderungen und Entschädigungszahlungen somit nicht umsatzsteuerbar. Es fehlt an einer in welcher Form auch immer gearteten Gegenleistung. Somit besteht auch kein Anspruch auf Rechnung. Die Zahlung von Schadenersatzansprüchen darf nicht mit Hinweis auf eine etwaige Rechnung verweigert werden.

Umsatzsteuer bei den Anwaltskosten

gesetzBei der Erstattung der Anwaltskosten ist zwischen einer Bildrechtsverletzung von einem privaten Fotografen und einer Bildrechtsverletzung durch einen gewerblichen Fotografen zu unterscheiden. Der private Fotograf hat nicht die Möglichkeit im Wege einer Umsatzsteuervoranmeldung die von seinem Rechtsanwalt in Rechnung gestellt Umsatzsteuer abzusetzen.

Daher ist vom Bilderdieb bei einer privaten Urheberrechtsverletzung auch die Umsatzsteuer mit zu erstatten. Sprich der Bilderdieb muss die vollen Anwaltskosten übernehmen.

Liegt demgegenüber eine Urheberrechtsverletzung durch die unerlaubten Verwendung des Fotos eines Berufsfotografen vor, so sind die Rechtsanwaltskosten ohne Umsatzsteuer von der Gegenseite zu erstatten. Hintergrund dessen ist, dass der Berufsfotograf bei der Umsatzsteuervoranmeldung die vom Rechtsanwalt angesetzte Umsatzsteuer erstattet bekommt und daher ist diese nicht bei der Schadenersatzzahlung hinzuzusetzen. Im Ergebnis darf also bei Abmahnung durch einen Berufsfotografen keine Umsatzsteuer verlangt werden.

Umsatzsteuer bei Abmahnung prüfen

icon_32Ich beobachte in meiner täglichen Arbeit als Rechtsanwalt immer wieder, dass Abmahnanwälte bei der Umsatzsteuer Fehler machen und diese von dem Abgemahnten einfordern. Prüfen Sie daher kritisch, wenn sie eine Abmahnung bekommen haben, ob hier unter Umständen zu Unrecht eine überhöhte Schadenersatzzahlung verlangt wird.

Einkommensteuer Schadenersatz

Hinsichtlich der Einkommensteuer sind die vereinnahmten Schadensersatzzahlungen differenziert zu betrachten.

Unterschied privat und Unternehmen

Zunächst ist zu unterscheiden, ob die Urheberrechtsverletzung den privaten oder den gewerblichen Bereich betrifft. Bei einer reinen privaten Schadensersatzleistung sind diese grundsätzlich nicht als Einkommen steuerbar zu behandeln. Hierzu zählen unter anderem auch alle Zahlungen wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten.

Gewerbliche Urheberrechtsverletzung

Ist die Urheberrechtsverletzung dem Gewerbe zuzuordnen sind die eingenommene Schadensersatzzahlungen als Betriebseinnahme im Bereich der außerordentlichen Erträge zu erfassen. Wenn also ein gewerblich tätiger Fotograf die Verletzung seiner Urheberrechte abmahnen lässt und aufgrund der Urheberrechtsverletzung einen Schadensersatz von der Gegenseite bekommt, dann muss er diesen eingenommenen Schadensersatz als Betriebseinnahme ansetzen.

Unsere Erfahrung – Ihr VorteilDas Team der Kanzlei Hoesmann

Wir sind als Rechtsanwaltskanzlei auf das Fotorecht spezialisiert. Als Partnerkanzlei des Centralverbands der Berufsfotografen haben wir viel mit gewerblichen Urheberrechtsverletzungen zu tun. Wir vertreten sowohl Fotografen, welche gegen die Verletzung ihrer Urheberrechte vorgehen, verteidigen aber auch Privatpersonen und Unternehmen, welche wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt worden sind.

Gerne stehen mein Team und ich Ihnen zu Ihrer Verfügung, wenn Sie Fragen zu Abmahnungen haben.

    Kontaktieren Sie uns

    Rechtsanwalt Hoesmann

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