Urteil LG Frankenthal: Filesharing: Beweislast des Anspruchstellers vom Vorhandensein nutzbarer Werkfragmente

Mit Urteil vom 22.07.2016 hat das LG Frankenthal entschieden, dass der Anspruchsteller, sprich der Abmahner in „Filesharing“ – Fällen grundsätzlich substanziiert darzustellen und im Zweifel zu beweisen hat, dass die von dem Anspruchsgegner konkrete zur Verfügung gestellte Datei tatsächlich das fragliche Werk oder zumindest nutzbare Teile hiervon beinhaltet.

Dateifragment reicht nichtJustizia

Eine Datei, die nur teilweise zur Verfügung gestellt ist, ist hinsichtlich der ihr enthaltenden Dateien grundsätzlich nicht lauffähig und konsumierbar. Es handelt sich bei diesem Dateischnipsel somit auch nicht um ein isoliert nutz- oder wahrnehmbare Werkteil, sondern um „Datenmüll“.

Abmahner muss beweisen

Der Anspruchsinhaber muss nach Ansicht der Frankenthaler Richter beweisen, dass die bereitgestellten Dateifragmente zumindest auch Werkfragmente enthalten, die mit gängiger oder wenigstens allgemein zugänglicher Hard- und Software wiedergegeben werden können. Gerade unter Berücksichtigung hoher Schadensersatzforderungen auf Grundlage der Lizenzanalogie ist die Intensität und der Umfang der möglichen Verletzungshandlung von großer Bedeutung und aufgrund dessen durch den Anspruchsinhaber akribisch darzulegen.

Dateifragment nicht geschützt

Zudem führt das LG Frankenthal folgendes dazu an: „Das Urheberrecht schützt den Urheber nicht vor der Nutzung von Dateien oder Dateifragmenten, selbst wenn diese dazu bestimmt sein mögen, ein konkretes Werk in digitaler Form aufzunehmen oder abzubilden, sondern lediglich vor der unberechtigten Nutzung des Werkes selbst bzw. von Teilen hiervon. Ebensowenig wie ein öffentlich zugänglich gemachter leerer oder mit unbrauchbarem Inhalt gefüllter Umschlag urheberrechtlichen Schutz genießt […]“ (LG Frankenthal, Urteil vom 22.07.2016, Az. 6 S 22/15, II. 2. a)

Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann

Als Verteidiger gegen Filrsharing Abmahnungen begrüße ich das Urteil. Die Richter betonen zu Recht, dass es einen Unterschied macht, ob ein ganzer Film oder Album über eine Tauschbörse verteilt wurde oder nur ein Fragment. Gerade die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte ermitteln häufig nur kurze Angebote von zum Teil wenigen Sekunden. Dieses kurze Angebot reicht aber nicht, um einen ganzen Film im Internet zu verbreiten. Leider sehen aber nicht alle Richter es so, wie die Robenträger von Frankenthal.

Erfolgreiche Verteidigung

Das Urteil zeigt aber, dass eine konsequente und fachkundige Verteidigung Erfolg haben kann. Wir von der Kanzlei Hoesmann haben in den letzten Jahren über 1000 von Abmahnopfern gegen Tauschbörsen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte und anderen Abmahnkanzleien erfolgreich geholfen.

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