Verhandlung Kohl gegen Schwan am 10. Juli vor dem Bundesgerichtshof

markenrechtWie der Bundesgerichtshof mitteilte, wird am 10. Juli 2015 die Verhandlung zwischen Helmut Kohl und seinem Ghostwriter Heribert Schwan stattfinden.

Streit zwischen Kohl und Schwan

1999 schlossen der Kanzler der Einheit und der Journalist Schwan mit einem Verlag jeweils selbständige, inhaltlich aber aufeinander abgestimmte Verträge. Gegenstand dieser Verträge war die Erstellung der Memoiren des Klägers, für den der Beklagte als “Ghostwriter” tätig werden sollte.

Helmut Kohl und Heribert Schwan trafen sich in den Jahren 2001 und 2002 an über 100 Tagen im Wohnhaus des Klägers zu Gesprächen, die insgesamt etwa 630 Stunden dauerten und von dem Journalisten mit einem Tonbandgerät aufgenommen wurden. Kohl sprach dabei auf Fragen und Stichworte von Herrn Schwan ausführlich über sein gesamtes Leben, sowohl über die Zeit, in der er höchste politische Ämter innehatte, als auch über seinen vorherigen Werdegang. Die Tonbänder, die die Kohl persönlich zu keinem Zeitpunkt in den Händen hatte, nahm der Journalist zur Vorbereitung der geplanten Buchveröffentlichung mit nach Hause.

Später kam es zu einem Streit zwischen den Parteien und Kohl kündigte die Zusammenarbeit. Der Journalist wurde von dem Verlag finanziell abgefunden.Helmut Kohl verlangt mit seiner Klage die Herausgabe sämtlicher Tonaufnahmen, auf denen seine Stimme zu hören ist.

Verfahrensgang

Das Landgericht hat der Klage von Kohl stattgegeben. Es hat ein Auftragsverhältnis zwischen den Parteien angenommen, auf Grund dessen der Journalist zur Herausgabe der Tonbänder verpflichtet sei. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Journalisten auf Herausgabe zurückgewiesen. Es hat die Frage nach einem Auftragsverhältnis offen gelassen und gemeint, Helmut Kohl sei durch das Aufnehmen der Gespräche im Wege der Verarbeitung Eigentümer der Tonbänder geworden und könne deren Herausgabe schon aus diesem Grund verlangen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, über die der u.a. für Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen zuständige V. Zivilsenat zu entscheiden hat, strebt der Journalist weiterhin die Abweisung der Klage an.

Verhandlungstermin vor dem Karlsruher Bundesgerichtshof ist jetzt der 10. Juli. (Az. V ZR 206/14)

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