Verjährung im Urheberrecht

Aktuell beobachten wir, dass zurzeit viele ältere Ansprüche verfolgt werden und der Verstoß und das erste Abmahnschreiben bereits mehr als 2 Jahre zurückliegen. Viele Betroffene haben den Vorfall schon wieder vergessen und haben nach der langen Zeit nicht mit einer weiteren Verfolgung gerechnet.

Eine häufig gestellte Frage im Bereich des Urheberrechts ist, wie lange ein möglicher Anspruch verfolgt werden kann und welche Folgen es für den Betroffenen hat, wenn ein länger zurückliegender Fall verfolgt wird.

Verjährung erst nach 3 Jahren
Die Verjährungsregelungen im Urheberrecht orientieren sich nach dem Wortlaut des §102 UrhG an den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Dementsprechend sind die §§194ff. BGB maßgeblich und regeln die Verjährung im Bereich des Urheberrechts. Die Frist beginnt daher nicht an dem Tag des Verstoßes zu laufen, sondern beginnt erst mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Geschädigten. Auch dann ist nicht der Tag selbst ausschlaggebend, sondern die Frist wird auf das Ende des Jahres berechnet.
Das bedeutet, das wenn ein Verstoß im Januar 2012 begangen und festgestellt wurde, die Frist am 01.01. 2013 beginnt und der Verstoß am 31.12.2015 verjährt ist. Im Falle eines Verstoßes im Dezember 2012 läuft die Frist ebenfalls ab dem 01.01.2013.

Weitere Voraussetzung ist wie bereits erwähnt, die sogenannte Kenntnisnahme. Zu dieser Kenntnisnahme genügt es nach §199 I BGB regelmäßig, der Geschädigte Kenntnis von dem Verstoß erlangt hat und wenn die Anschrift und der Name des Schädigers leicht zu ermitteln sind. Bei den oftmals einschlägigen Verstößen im Bereich des Internets genügt es demnach, wenn die IP-Adresse des Nutzers festgestellt wurde. Durch diese kann mittels des Telefonanbieters Auskunft bezüglich der Anschrift und des Namens des Schädigers beantragt werden. Dieser Antrag muss direkt nach der Kenntniserlangung bei einem zuständigen Gericht gestellt werden.

Bei einem Filesharingfall ist dieser Zeitpunkt mit der Speicherung der IP-Adresse festzulegen. Nach welchem Zeitablauf der Geschädigte dann einen Antrag bei einem zuständigen Gericht auf Auskunft stellt, bleibt diesem Selbst überlassen. Ein zögerliches Verhalten kann dem Schädiger keinesfalls zulasten gelegt werden und ein späteres Handeln darf nicht zulasten des Geschädigten gehen.

Keine Verjährung nach 10 Jahren
Rechteinhaber, insbesondere bei Klagen wegen der Verletzung von Urheberrechten in Tauschbörsen verweisen immer auf eine angebliche 10 Jährige Verjährung. Zu Unrecht, wie das das AG Kassel mit Urteil vom 24.07.2014 (Az. 410 C 625/14 ) entschied. Die Robenträger in Kassel verwiesen insbesondere auf den Umstand, dass der Filesharer keine ersparte Lizenzgebühr erlangt habe, da es eine solche Lizenzgebühr für die Verteilung von geschützten Werken per Filesharing nicht gebe. Der Downloader habe sich allenfalls den Kaufpreis einer CD erspart. Damit fehlt aber einem wesentlichen Merkmal für die 10 jährige Verjährungsfrist.

Folge
Ist ein Anspruch dann verjährt, so ist er zwar nicht erloschen und besteht theoretisch also auch weiterhin. Allerdings liegt in einem solchen Fall ein Mangel der Durchsetzbarkeit vor und demnach ist der Anspruch nicht länger wirksam und in Folge dessen nicht durchsetzbar.
In der Praxis heißt das: Sind 3 Jahre nach dem oben erläuterten Beginn vergangen, so kann der Geschädigte keine Ansprüche mehr gegen den Schädiger geltend machen. Die Verjährung kann jedoch durch Mahn- und Gerichtsverfahren gehemmt werden.


Rechtsanwalt HoesmannAnmerkung Rechtsanwalt Hoesmann
Die Mühlen der Justiz mahlen langsam. Daher ist es nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sich eine Kanzlei einen langen Zeitraum nicht meldet. Es ist keine Pflicht, zügig zu handeln. Daher sind auch Schreiben, die sich auf ältere Verstöße beziehen, juristisch ernst zu nehmen.

Wenn auch Sie Probleme bezüglich eines Urheberrechtsverstoßes haben oder bezüglich anderer mit dem Internet verbundener Rechtsfragen, so suchen Sie nach Möglichkeit einen fachkundigen Rechtsanwalt auf und lassen sich beraten um die für Sie beste und kostengünstigste Lösung zu finden.

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