Veröffentlichung von internen E-Mails im Internet

DSCF4412Das Landgericht Berlin hat in einem Urteil vom 24.08.2010 entschieden, dass es einem Dritten nach der Abwägung widerstreitender geschützter Interessen von Meinungs- bzw. Pressefreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht erlaubt sein kann, Anwaltsschreiben im Internet zu veröffentlichen.

Sachverhalt

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, verlangte von dem Beklagten es zu unterlassen, eine E-Mail zu veröffentlichen, die er im Zusammenhang mit der Wahrung seiner Rechte an den Beklagten gesendet hat.

Die E-Mail war eine Reaktion auf eine Anfrage des Beklagten, in der dieser den Kläger bat, ein Bild des Klägers von dessen Kanzleiwebseite für eine kritische Berichterstattung in seinem Onlinemagazin nutzen zu dürfen. Auf diese Anfrage reagierte der Kläger mit scharfen Worten und der Androhung rechtlicher Schritte für den Fall, dass ein Bildnis des Klägers tatsächlich genutzt werden sollte. Diese E-Mail zitierte der Beklagte daraufhin in seinem nächsten Artikel, wogegen der Kläger daraufhin gerichtlich vorging.

Entscheidungsgründe

Die Klage wurde abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts besteht kein rechtlicher Automatismus dahingehend, dass die Veröffentlichung jeglichen Schreibens, das zur Rechtewahrnehmung versandt wird, ein “Tabu” sei. Vielmehr müsste eine Abwägung erfolgen, die hier zugunsten der Pressefreiheit gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers ausfiel.

Denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht gibt seinem Träger nicht den Anspruch, öffentlich nur in positiver Weise dargestellt zu werden. Die Wiedergabe des Textes hat auch keine unzulässige “Prangerwirkung”. In die Abwägung muss auch nicht einfließen, ob die Öffentlichkeit ein berechtigtes Informationsinteresse hatte, da die Äußerungen des Klägers nicht seiner Privatsphäre, sondern seiner Sozialsphäre zuzurechnen waren. Ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Klägers scheiterte schon daran, dass es nicht um die Wahrnehmung von Rechten von Mandanten ging, sondern um eigene Rechtewahrnehmung. Da auch keinerlei personenbezogenen Daten – abgesehen von der Tatsache, dass der Kläger Verfasser der E-Mail war – veröffentlicht wurden, wies das Gericht die Klage ab. (Beitrag entstand in Zusammenarbeit mit Linda Dannenberg)

Einschätzung RA Hoesmann

Die Veröffentlichung von E-Mails im Internet spielt immer wieder eine Rolle. Hierbei kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an, ob eine Publikation unter Umständen vielleicht gerechtfertigt sein kann. Daher sollte man vor dem absenden eine E-Mail im auch immer bedenken, dass nicht auszuschließen ist, dass der Inhalt publiziert werden könnte.

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