Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos nach Kündigung

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat sich mit der Frage beschäftigt, ob Mitarbeiter-Fotos unmittelbar nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb von der Unternehmens-Webseite gelöscht werden müssen oder nicht.

Die Pflicht zur unmittelbaren Löschung wurde von dem Gericht verneint, d..h auch nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters können die Bilder zunächst auf der Webseite stehen bleiben.

Die Richter begründen Ihre Entscheidung damit, dass sich die konkludent erteilte Einwilligung in die Abbildung der eigenen Person auf einem Belegschaftsfoto sich nicht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erledigt hat, sondern dass diese stillschweigende Einwilligung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinausgeht. Voraussetzung hierfür ist aber, dass dieses Bildnis den allgemeinen Illustrationszwecken dient und den Arbeitnehmer nicht besonders hervorhebt.

Streitgegenstand war im vorliegenden Fall ein Belegschaftsfoto, auf welchem der Kläger abgelichtet war.

Der Kläger war vom 1.6.2010 bis zum 15.3.2011 als gewerblicher Arbeitnehmer bei der Beklagten angestellt. Während dieser Zeit wurde ein Belegschaftsfoto erstellt, auf welches anhand eines Aushangs aufmerksam gemacht wurde. Auf diesem Gruppenbild ist der Kläger erkennbar abgebildet.
Am 4.11.2011, acht Monate nach der Kündigung, erklärte der Kläger den Widerruf der gegebenenfalls erteilten Einwilligung und verlangte die Entfernung des Bildnisses innerhalb einer Frist von 10 Tagen und untersagte zudem eine weitere Verwendung. Das Bild wurde von der Beklagten erst am 26.01.2012 entfernt und sie hat sich eine künftige Verwendung vorbehalten.

Das AG Koblenz hat in erster Instanz die Klage eine öffentliche Zugänglichmachung des Bildes untersagt, die geforderte Schadensersatzzahlung i.H.v. 6.576, 19 € jedoch abgewiesen. Begründet wurde dieses damit, dass die von dem Kläger erteilte Einwilligung nicht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre Wirkung verliert. Ein Schadensersatzanspruch ist aus dem Grunde nicht gegeben, da keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt. Es ist lediglich ein kleiner Bildausschnitt erkennbar und aufgrund des langen Wartens seitens des Klägers ist von Interessenlosigkeit auszugehen.

In zweiter Instanz hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die Berufung für zulässig erklärt, jedoch als nicht begründet. Es besteht weder ein Unterlassungsanspruch noch ein Schadensersatzanspruch.
Vorliegend kann ein unzulässiger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Klägers aufgrund der Reichweite der vorher erteilten Willenserklärung nicht bejaht werden. Es bestünde zwar die Möglichkeit eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs; jedoch nur, wenn die Vermutung naheliegt, dass Wiederholungen und Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
Auch wenn das Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers das Recht am eigenen Bild erfasst, liegt in diesem Falle keine widerrechtliche Störung in dem Beibehalt des Belegschaftsbildes.
Des Weiteren kann eine wirksame Einwilligung in der Teilnahme an der Schaffung des Belegschaftsbildes gesehen werden. Hierbei ist es wichtig, dass der Gestattungswillen für die Nutzung des Bildnisses zum Ausdruck gebracht wird. Zudem ist der Umstand und die Reichweite der Einwilligung von Relevanz. Aufgrund dessen, dass der Kläger in Kenntnis der Verwendungsabsicht an dem Belegschaftsbildnes teilgenommen hat und darüber hinaus keine Vorbehalte geäußert hat, ist der Verwendungszusammenhang aufseiten des Klägers bekannt gewesen. Belegschaftsfotos sind somit vom stillschweigenden Arbeitnehmereinverständniss gedeckt. Auch die Bildnutzung auf der Internetseite ist infolge des Aushangs und der Mitteilung über den Verwendungszweck gedeckt.

Besonders muss hierbei beachtet werden, dass sich der Zweckbezug für die erteilte Einwilligung sich nicht termingenau mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses erledigt hat. Das streitgegenständliche Bildnis, welches datums- und namenslos ins Internet gestellt wurde, zeigt grundsätzlich nichts Falsches. Folglich können Beschäftigtenfotos und die hierfür erteilten Einwilligungen über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinausgehen, solange diese allgemeinen Illustrationszwecken dienen und der Arbeitnehmer nicht besonders hervorgehoben wurde. In solchen Fällen haben konkludent erteilte Einwilligungen die gleiche Wirkung.
Zudem ist von einer über den 15.03.2011 hinausgehenden Einwilligung aus Sicht der Beklagten auszugehen.

Aufgrund der Tatsache, dass das Belegschaftsbildnis zeitnah entfernt wurde, kann von keiner Persönlichkeitsrechtsstörung die Rede sein. Ein sechswöchiger Abstand bis zum Zeitpunkt der Entfernung des Bildnisses kann als angemessen angesehen werden.
(LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2012, Az. 6 Sa 271/12)

Der Aufsatz entstand unter Mitarbeit von Vivien-Christin Knopf


Rechtsanwalt Hoesmann
Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann
Fotos ehemaliger Arbeitnehmer sind immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Insbesondere wenn man im Streit auseinandergeht, sollte auf eine rechtskonforme Nutzung der Bilder geachtet werden. Sind allgemeine Belegschafts-Fotos in der Regel zulässig, sollten individuelle Aufnahmen relativ zeitnah entfernt werden, um eine späetre Auseinandersetzung zu verhindern.

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