Videoüberwachung von Grundstücken

FotoverbotAuf dem eigenen Grundstück darf man bekanntlich tun und lassen, was man will. Dazu gehört auch das Anbringen von Überwachungskameras, die das eigene Grundstück filmen. Erfasst eine solche Überwachung jedoch das tägliche Leben anderer Leute, sprich es wird auch der Nachbar gefilmt, ist dies nicht mehr erlaubt!

Urteil: Kamera muss entfernt werden

Das Amtsgericht Lemgo hat in einem Urteil vom 24.02.2015 den Eigentümer eines Unternehmensgrundstücks zur Entfernung seiner Überwachungskamera verurteilt, weil die Klägerin, um ihr eigenes Grundstück zu erreichen, stets das überwachte Grundstück überqueren musste und dabei von der Kamera gefilmt wurde. Das Urteil wurde vom Landgericht Detmold bestätigt.

Berechtigtes Interessen rechtfertigt keine uneingeschränkte Überwachung

Die Aufzeichnung von Personen auf Video verstößt im Grundsatz gegen deren allgemeines Persönlichkeitsrecht in der Form des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Zwar kann die Wahrnehmung berechtigter Interessen, etwa der Prävention und Aufklärung von Straftaten, eine Videoüberwachung grundsätzlich rechtfertigen. Diese muss jedoch auch in diesem Fall auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt werden. Zudem müssen die aufgezeichneten Daten unverzüglich nach Auswertung gelöscht werden.

In dem Fall, den das Amtsgericht Lemgo zu entscheiden hatte, wurden die Kameras als massiver Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin angesehen. Insbesondere die Videoüberwachung des Unternehmensgrundstücks außerhalb der Betriebszeiten wurde als unverhältnismäßig eingestuft. Die Speicherung der Aufzeichnungen über mehrere Wochen erklärte das Gericht für unzulässig.

Möglichkeit der Überwachung reicht aus

Ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht kann selbst dann gegeben sein, wenn zur Überwachung bestimmte Kameras installiert sind, aber keine konkreten Aufzeichnungen existieren. Nach Ansicht der Rechtsprechung genügt nämlich ein sogenannter „Überwachungsdruck“. Der Betroffene muss danach ernsthaft und objektiv zu befürchten haben, einer Überwachung ausgesetzt zu sein. Dieser Artikel entstand in Zusammenarbeit mit Annika Salzmann.

th-KopieEinschätzung von Tim Hoesmann

Auch wenn Überwachungskameras allgegenwärtig, muss der Einsatz immer im Einklang mit der geltenden Rechtsordnung stehen. Gerade bei Privatpersonen und Unternehmen beobachte ich als Rechtsanwalt leider immer wieder, wie unbedarft mit diesem sensiblem Thema umgegangen wird.

Ich kann daher nur dazu raten, dieses Thema ernst zu nehmen und auf die Persönlichkeitsrechte zu achten.

Bei Fragen zu dem Thema stehen mein Team und ich Ihnen gerne zu Ihrer Verfügung.

    Kontaktieren Sie uns

    Rechtsanwalt Hoesmann

    Telefon – 030 61 08 04 191

    Gerne können Sie uns auch jetzt eine E-Mail Anfrage schicken.

    office@hoesmann.eu

     

    Mit dem "Senden" versichere ich, die Datenschutzerklärung gelesen zu haben und stimme der Nutzung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung zu.


    Gerne können Sie uns bewerten:

    1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (9 Bewertungen, Durchschnitt: 4,67 von 5)


    Loading...