Vorsicht bei Internetformularen

Als Anwalt werde ich häufig gefragt, wie es denn mit Musterverträgen, Muster-AGB und anderen Formularen aussieht, welche man im Internet findet.
Ich rate von der Verwendung solcher Mustertexte ab. Denn natürlich ist es möglich, einen wirklich guten Text zu finden, allerdings gibt es auch eine große Anzahl juristisch falscher Mustertexte und Formulare. Viele dieser Texte halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Dies wurde auch kürzlich durch das Oberlandesgericht Oldenburg wieder entschieden.
In dem Verfahren haben die Parteien bei einem Autokauf einen Mustertext aus dem Internet verwendet. Der Käufer des Autos wollte vom Kaufvertrag zurücktreten, nachdem er einen massiven Unfallschaden am Fahrzeug festgestellt hatte.
Nach dem schriftlichen Kaufvertrag war die Gewährleistung zwar ausgeschlossen, doch die Oldenburger Richter entschieden, dass der konkret vereinbarte Gewährleistungsausschluss unwirksam ist (Az. 6 U 14/11).
Der Kläger hatte von einem privaten Verkäufer einen gebrauchten PKW Golf zum Preis von 6.900,- € erworben. Als Kaufvertrag hatte der Verkäufer ein Formular aus dem Internet verwendet.
In diesem Vertrag hieß es: „Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften KFZ keine Gewährleistung“.
Einige Monate nach dem Kauf stellte der Kläger einen schweren Unfallschaden am PKW mit gravierenden Restschäden fest. Er verlangte vom Verkäufer, der von dem Vorschaden keine Kenntnis hatte, die Rückabwicklung des Kaufgeschäfts. Der Verkäufer berief sich auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss.
Das Oberlandesgericht gab dem Kläger Recht.
Zur Begründung führt es aus, dass der Gewährleistungsausschluss unwirksam sei.
Bei den Kaufvertragsklauseln aus dem Internet handele es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), weil diese für eine mehrfache Verwendung vorformuliert seien.
Für solche Klauseln gelten aber die strengen Wirksamkeitsvoraussetzungen gemäß § 309 Nr. 7 a und b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Danach muss ein wirksamer Gewährleistungsausschluss eine Einschränkung für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen sowie hinsichtlich Körperschäden enthalten.
Da diese Einschränkungen im konkreten Fall fehlten, sei der vereinbarte Gewährleistungsausschluss insgesamt unwirksam.
Im Ergebnis zeigt dies wieder deutlich, dass bei der Verwendung von Formularen, Musterverträgen und anderen Texten aus dem Internet immer ein Risiko besteht. Auch wenn die Formulare auf den ersten, laienhaften Blick juristisch und korrekt wirken, sind sie doch vielfach aufgrund der Komplexität des Rechts, unwirksam.
Gerade für Unternehmer und auch Freiberufler sind daher ordentliche Verträge wichtig. Diese stellen die Grundlage des Geschäfts und sollten daher juristisch einwandfrei sein.
Gerne erarbeiten wir für Sie individuelle Verträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen für ihr Unternehmen. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu uns auf.

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