Gewinnspiele sind juristisch ein Minenfeld, da eine Vielzahl unterschiedlicher Regelungen beachtet werden muss.
Bei Verstößen sind teure Abmahnungen möglich. Insbesondere wenn bei dem Gewinnspiel auch die Daten der Teilnehmer für mögliche Werbemaßnamen genutzt werden sollen, ist Vorsicht geboten. Hier reicht es nicht aus, dass der Kunde seinen Widerspruch zur Teilnahme (Opt-Out) erklären kann, sondern er muss aktiv zustimmen, wenn er Werbung erhalten will. Dies wird juristisch als sog. „Opt-In-Klausel“ bezeichnet.
Das Landgericht Konstanz hat sich im Urteil vom 19.02.2016 (LG Konstanz, Urt. v. 19.02.2016 – Az.: 9 O 37/15 KfH) zu Opt-In-Klauseln von Gewinnspielkarten geäußert und ist zu dem Urteil gekommen, dass Einwilligungsklauseln, bei denen der Kunde tätig werden muss, wenn er die Einwilligung nicht erteilen will, („Opt-out-Erklärung”) nicht von § 7 II Nr. 2 und 3 UWG gedeckt sind.
Die Sachlage
Bei der Beklagten handelt es sich um eine Krankenkasse, die auf einem Fest Gewinnspielkarten an Besucher verteilte. Um an dem Gewinnspiel teilzunehmen, musste man die Karte ausfüllen und bei dem Stand der Beklagten einwerfen. Die Vorderseite der Gewinnspielkarte beinhaltete drei Fragen, auf der Rückseite sollte der Teilnehmer seine Daten, wie u.a. Name, Anschrift, Telefon, E-Mail vermerken. Anschließend musste die Karte unterschrieben werden. Unter dem entsprechenden Bereich befand sich eine Regelung, durch die der Teilnehmer u.a. der Speicherung seiner Daten und der Kontaktaufnahme („Telefon, E-Mail“) zum Zwecke der Zusendung von Infomaterial einwilligte.
Das Urteil
Diese Ausgestaltung hat das Gericht nun für rechtswidrig erklärt.
Als Gewinnspielteilnehmer müsse man explizit und ausdrücklich seine Zustimmung erteilen. Nur dann könne nach Ansicht der Richter auch die Wirksamkeit der Einwilligung gewährleistet sein.
Im vorliegenden Fall musste der Teilnehmer dagegen die Bestimmungen in der Gewinnspielkarte streichen, um einer Werbezustimmung zu entgehen. Damit würde dem Verbraucher die Möglichkeit genommen, an dem Gewinnspiel teilzunehmen, ohne zugleich automatisch eine Werbeeinwilligung zu erteilen. Daher könne keine explizite und ausdrückliche Zustimmung vorliegen.
Nach ständiger Rechtsprechung sei eine eben solche Opt-Out Regelung unwirksam.
Die Gesetzliche Grundlage
Die gesetzlichen Grundlagen für solche Fälle liegen vor allem im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verankert.
§ 7 II Nr. 2 UWG besagt ausdrücklich, dass bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem Verbraucher ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung, stets eine unzumutbare Belästigung anzunehmen ist.
Gem. § 7 II Nr. 3 UWG gilt dies auch für Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt. Eine Einwilligung muss also ausdrücklich vor der Werbemaßname erfolgen. Konkludente oder mutmaßliche Einwilligungen gelten als gerade nicht ausreichend.
Rechtsanwalt Hoesmann
die rechtskonforme Ausgestaltung von Gewinnspielen sollte unbedingt vor der Veranstaltung geprüft werden. Häufig werden hier auch von Werbeagenturen leider immer mal wieder Fehler gemacht. Gerne beraten wir Sie, wenn Sie Fragen haben.