Werbende Pressemitteilungen müssen als Anzeige gekennzeichnet werden

Wer eine werbende Pressemitteilung eines Unternehmens unverändert übernimmt und in sein eigenes redaktionelles Angebot einbaut, muss die entsprechende Pressemitteilung als Werbung kennzeichnen.

Unterbleibt eine entsprechende Kennzeichnung, so liegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor, wie das Landgericht Düsseldorf (Az. 12 O 329/11) in einer Entscheidung betont.

Im Rahmen von Publikationen muss zwischen redaktionellen und gewerblichen Inhalten deutlich getrennt werden. Veröffentlichungen zum Zwecke der Werbung müssen eindeutig als solche gekennzeichnet werden.

Die Verletzung dieses Trennungsgebot führt zu einer wettbewerbsrechtlichen Unzulässigkeit der im Raume stehenden Veröffentlichungen.
Hintergrund dieses Trennungsgebots ist die Tatsache, dass ein neutrale Dritter einem redaktionellen Beitrag regelmäßig eine größere Bedeutung und Beachtung beimisst, als ein eindeutig als Werbung gekennzeichneter oder zumindest zweifelsfrei als Werbung erkennbarer Beitrag.

Daher ist, um das Trennungsgebot nicht zu verletzen und auch um den Eindruck einer getarnten Werbung zu vermeiden, ein entsprechender Beitrag so deutlich zu kennzeichnen, dass auch ein nur flüchtiger Leser diesen als Werbung erkennen kann.

Dies gilt auch dann, wie das Landgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung betont, wenn eine zur Veröffentlichung bestimmte werbende Pressemitteilung eines Dritten unverändert übernommen wird. Es genügt nicht, dass am Ende des Artikels jeweils die Quellenangabe, welche auf den Hersteller hinweist, publiziert wird.


Rechtsanwalt Hoesmann
Anmerkungen Rechtsanwalt Hoesmann

Die strikte Trennung von redaktionellen und gewerblichen Inhalten ist immer wieder Streitpunkt juristischer Auseinandersetzungen. Verstöße werden regelmäßig im Wege der Abmahnung geahndet.
Um nicht in die Gefahr einer zum Teil sehr teuren Abmahnung zukommen, sollten stark werbende Pressemitteilungen nicht eins zu eins übernommen werden.

Der Betreiber einer Webseite ist für den Inhalt verantwortlich, und wenn ein Verstoß gegen das Trennungsgebot vorliegt, muss er auch für eventuelle Wettbewerbsverstöße einstehen. Daher sollten Pressemitteilungen, wenn sie stark werbende sind, entweder redaktionell bearbeitet oder deutlich als Anzeige gekennzeichnet werden.

Das Gericht hat allen seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass es im Grunde immer von einer Verantwortung des Anschlussinhabers ausgeht. Die Entscheidung macht wieder einmal sehr deutlich, in welchem Dilemma sich abgemahnter Personen befinden. Selbst wenn der Vorwurf nach eigenem Bekunden nicht hinkommen kann, ist es fast unmöglich, den Vorwurf einer Abmahnung vor dem Amtsgericht München zu entkräften.

Wenn Sie eine Abmahnung wegen einer Veröffentlichung bekommen haben oder Ihr Mitbewerber das Wettbewerbsrecht verletzt, können Sie sich gerne unverbindlich mit uns in Verbindung setzen – der Erstkontakt ist bei uns kostenlos.

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    Rechtsanwalt Hoesmann

    Telefon – 030 61 08 04 191

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