Die Nennung eines geschützten Markennamens in einer Artikelbeschreibung ist regelmäßig zulässig. Etwas anderes gilt jedoch, wenn diese Artikelbeschreibung auch von anderen genutzt werden darf. So ist es bei der Handelsplattform Amazon erlaubt, Artikelbeschreibungen von Dritten zu übernehmen. Fügt man jetzt nachträglich einen Markennamen in die Artikelbeschreibung ein, kann dies einen Wettbewerbsverstoß darstellen.
Das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 11.05.2011, Az. 3-08 O 140/10) sah in der nachträglichen Veränderung durch Einfügung eines Markennamens die gezielte Behinderung eines Mitbewerbers. Denn auch wenn die Übernahme der Artikelbeschreibung aufgrund der Nutzungsbedingungen von Amazon zulässig ist, berechtigte diese nicht dazu, die Artikelbeschreibung durch Einfügung eines Markennamens zu verändern. Insbesondere wenn die Abänderung nur deswegen erfolgte, um die Entscheidungsfreiheit der anderen Anbieter einzuschränken, liegt ein Verstoß gegen § 10 Nr. UWG vor. Dies stellt eine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers dar.
Infolgedessen war ein Mitbewerber befugt, eine entsprechende Abmahnung auszusprechen.
Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann
Die Verwendung von Markennamen bereitet immer wieder rechtliche Probleme. Nicht nur, dass man im Vorfeld prüfen sollte, ob man zum Nennung des Markenamt berechtigt ist; es sind darüber hinaus auch wettbewerbsrechtliche Aspekte sind bei der Nennung von geschützten Markennamen zu berücksichtigen. Da Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht auch von Mitbewerbern abgemahnt werden dürfen, liegt hier immer ein potentielles Abmahnrisiko vor.