Wirbel um Werbung mit Olympia

spieleWir wollen die Spiele – mit diesem Motto wirbt Berlin für die Olympischen Spiele in der Hauptstadt. Viele Unternehmen unterstützen diese Aktion.

Was die Unternehmen jedoch nicht ahnen ist, dass sie damit gegen das geltendes Recht verstoßen, denn nur offizielle Partner des Deutschen Olympischen Sportbunds dürfen mit dem Begriff Olympia werben

Die Fluggesellschaft Air Berlin, welche die Berliner Olympia Bewerbung unterstützen wollte, hat daher nach einem Hinweis des Olympischen Sportbunds das Wort “Olympia” auf dem Werbebanner eines ihrer Flugzeuge wieder überklebt.

Schutz durch Olympia Gesetz

Hintergrund des Schutzes des Begriffs „Olympia“ ist das Olympiaschutzgesetz (OlympSchG). Mit diesem Gesetz werden sämtliche Rechte und insbesondere die Verwendung im geschäftlichen Verkehr zu kommerziellen Zwecken dem IOC bzw. dem DOSB zugeschrieben. Im Jahr 2004 trat es in Kraft.

Das Olympia Gesetz soll insbesondere die offiziellen Sponsoren der Olympischen Spiele schützen. Nach dem Olympiaschutzgesetz liegt ein Verstoß vor, wenn durch eine Werbung die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung auf eine andere Ware oder Dienstleistung übertragen und diese Wertschätzung ausgenutzt wird.

Bewerbung mit „Olympische Preise“ & „Olympia-Rabatt“ erlaubt

Der Bundesgerichtshof hat am 15.05.2014 (Az. I ZR 131/13) entscheiden, dass die Bezeichnungen „Olympische Preise“ und „Olympia-Rabatt“ in der Werbung auch ohne Genehmigung des Internationalen Olympischen Komitees (IOC) oder des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) genutzt werden dürfen.

Rufübertragung oder zulässige Werbeaussage?

Die Abgrenzung zwischen einer gegen das Olympiaschutzgesetz verstoßenden Rufübertragung und einer dagegen zulässigen Werbeaussage ist immer einer Frage des Einzelfalls. Die Begrifflichkeiten „Olympische Preise“ und „Olympia-Rabatt“ sind nach dem Urteil des BGH wohl zulässig.

Wenn jedoch die Güte- oder Wertevorstellungen der geschützten Bezeichnungen auf andere Produkte umgemünzt werden kann ein Verstoß gegeben sein. Gemäß der Karlsruher Robenträger würden die Worte „Olympia-Pflegeset“ oder „Olympische Kontaktlinsen“ einen Verstoß begründen.

Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann

Wir wollen die Spiele! – aber bitte mit Vorsicht

Das Beispiel von Air Berlin zeigt aber, dass man selbst bei gut gemeinten Auktionen immer noch vorsichtig sein muss.

Gerade bei einem Bezug auf Olympia ist daher Vorsicht geboten. Aber auch eine Werbung in Bezug auf die Fußball Weltmeisterschaft oder andere Sportereignisse bergen juristische Risiken. Daher empfehle ich Ihnen, sich im Vorfeld zu erkundigen, ob eine entsprechende Unterstützung auch rechtlich möglich ist.

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