Sind am Computer erstellte und konstruierte, fotorealistische Grafiken, Fotos im Sinne des Gesetzes?

Die am Computer entstandenen Grafiken unterfallen nicht den Kriterien für Lichtbilder oder Lichtbildwerke. Auch wenn sie zum Teil optisch nicht von Fotos zu unterscheiden sind, sind ohne die begrifflich erforderliche Strahlungseinwirkung entstanden. Das am Computer konstruierte Foto lässt sich dem beispielhaften Werkkatalog des § 2 Abs. 1 UrhG zuordnen. Damit es dem Schutz des Urheberrechts genießt, muss es ebenso wie ein Lichtbildwerk eine persönlich geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG sein.