Zitate und das Urheberrecht

zitat
Zitate und gerade geflügelte Worte sind eine wunderbare Möglichkeit, in ein trockenes Thema einen guten Einstieg zu finden.

Dabei sind insbesondere Zitate von Heinz Erhardt und Karl Valentin beliebt.
Diese beiden Sprachkünstler haben es in einer unvergleichlichen Art und Weise verstanden, mit der Sprache zu spielen und Sprichwörter und Ausdrücke zu prägen, die als geflügelte Worte in die deutsche Sprache eingegangen sind.

Dass diese Zitate einen urheberrechtlichen Schutz genießen können, ist vielen nicht bewusst.

Doch auch bereits kurze Zitate können urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie eine geistige Schöpfung, sind, die eine eigenpersönliche Prägung oder Individualität aufweisen.
Wann eine solche Schöpfungshöhe gegeben ist, lässt sich pauschal nicht sagen, sondern ist immer eine Frage des Einzelfalls.

Auch wenn Heinz Erhardt 1979 und Karl Valentin bereits 1948 verstorben sind, bedeutet dies nicht, dass ihre Zitate und Aussprüche einfach so übernommen werden dürfen. Das Urheberrecht erlischt nicht mit dem Tod des Künstlers, sondern erst 70 Jahre nach dem Tod des Künstlers.

Gerade bei Zitaten von Heinz Erhardt und auch Karl Valentin kommt es immer wieder zu Abmahnungen von Webseitenbetreibern, die diese Zitate auf ihrer Webseite eingebunden haben.

So mahnt der Oldenburger Lappan Verlag vermeintliche urheberrechtliche Verstöße ab, weil Zitate von Heinz Erhardt ohne Zustimmung des Verlages übernommen worden sind. Hinter diesem Vorgehen stehen jedoch nicht die Erben von Heinz Erhardt, wie die Erbengemeinschaft auf ihrer Webseite deutlich herausstellt. Der Verlag ist gleichwohl berechtigt, gegen die unerlaubten Zitate vorzugehen, da er Inhaber der Rechte ist und ohne Zustimmung der Erben mögliche Rechtsverstöße abmahnen.

Ebenso verhält es sich Zitaten von Karl Valentin. Hier kommt es immer zu Abmahnungen durch die Enkelin Valentins.
Hier hat das LG München (Urteil vom 04.08.2011, 7 O 8226/11) entschieden, dass der Unterlassungsanspruch berechtigt ist. Das gerügte Zitat genießt Urheberrechtsschutz, da die Formulierung untypisch und durch eine komplizierte Ausdrucksweise geprägt sei, die von der Sprachüblichkeit erheblich abweiche. Das Urheberrecht der Enkelin sei nach Ansicht der Münchener Richter dadurch verletzt worden, dass der Spruch ohne ihre Zustimmung auf der Internetseite des Betreibers eingestellt worden sei und dort von jedermann abgerufen werden konnte.


Rechtsanwalt Hoesmann
Anmerkungen Rechtsanwalt Hoesmann
Webseitenbetreiber sehen sich hier einer weiteren Abmahngefahr gegenüber.
Auch wenn das Urhebergesetz Ausnahmen vorsieht, wann ein Zitat ohne vorherige Zustimmung übernommen werden darf, sollte eine Abmahnung keinesfalls ignoriert werden, da sich dann die möglichen Strafen deutlich erhöhen können.

Um auf der sicheren Seite zu sein, empfehlen wir immer, die Webseite im Vorfeld durch einen Juristen auf mögliche Verstöße prüfen zu lassen. Dies ist erheblich billiger, als eine urheberrechtliche Abmahnung zu bekommen.

Wenn Sie Fragen bezüglich Ihrer Webseite haben oder unter Umständen vielleicht sogar wegen eines urheberrechtlichen Verstoßes abgemahnt worden sind, stehen wir Ihnen gerne bundesweit zur Verfügung.

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