Zu kurze Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung ist nicht verbindlich

Im Urheberrecht und Wettbewerbsrecht wird bei Verstößen regelmäßig die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung innerhalb einer meist kurz gesetzten Frist gefordert.

Welche Frist jeweils angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. In der Regel sollte eine Frist von mindestens drei Werktagen gesetzt werden, um dem Abgemahnten die Möglichkeit der Reaktion zu geben.

Nur bei ganz besonderen Umständen, wie zum Beispiel bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen können auch kürze Fristen gesetzt werden; dieses sind jedoch Ausnahmen.

Eine zu kurz gesetzte Frist von wenigen Stunden ist jedoch für den Abgemahnten nicht verbindlich, stattdessen beginnt eine angemessene Frist zu laufen.

Das LG Hamburg (Urteil vom 19.06.2009; Az. 324 O 190/09) entschied, dass eine Frist von 3 Stunden nicht angemessen ist, da dem Abgemahnten keine ausreichende Überlegungszeit eingeräumt werde.

In dem vorliegenden Sachverhalt wurde um 20h Abends eine Abmahnung versendet und bis zum Folgetag um 12h die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert. Aufgrund der regelmäßigen Arbeitszeiten, welche im Rahmen eines normalen Geschäftsgang um 9h am folgenden Tag beginnen, reduzierte sich die Überlegungszeit auf maximal drei Stunden (von etwa 9.00 Uhr bis zum gesetzten Fristablauf um 12.00 Uhr).

Dieser Zeitraum ist zu kurz, um den Sachverhalt inhaltlich und rechtlich zumindest überschlägig zu würdigen.

Infolgedessen musste der Abmahner die weiteren Kosten, sprich die Anwalts- und Prozesskosten tragen, auch wenn der Anspruch dem Grunde nach berechtigt war.


Rechtsanwalt Hoesmann
Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann
Fristen sind wichtig und sollten möglichst eingehalten werden. Unangemessene kurze Fristen führen zwar nicht dazu, dass der Anspruch nicht gegeben ist, jedoch führen diese dazu, dass die weiteren Kosten des Verfahrens nicht durch den Abgemahnten gezahlt werden müssen.

Versendet ein Fotograf wegen der Verwendung eines Fotos zum Beispiel um 4h morgens eine Abmahnung per E-Mail und fordert die Abgabe der Unterlassungserklärung bis um 12h, so ist diese Frist rechtsmissbräuchlich kurz. Wenn der Fotograf nach Ablauf der Frist am Nachmittag einen Rechtsanwalt beauftragen würde, müssen diese Folgekosten durch den Abgemahnten nicht bezahlt werden, da die Frist zu kurz bemessen war.

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