Zur Zulässigkeit von Drohungen mit Schufa-Einträgen

Jeder, der schon einmal mit dubiosen Inkasso-Unternehmen in Berührung kam, kennt die zahlreichen Methoden, mit denen Zahlungsunwillige doch noch zur Zahlung vermeintlicher Ansprüche bewegt werden sollen. Neben der Drohung mit Strafanzeigen und Klageverfahren stellt die Androhung der Übermittlung von Datensätzen der Betroffenen an die Schufa-Holding wohl eines der häufigsten Mittel dar, um ausreichend Druck auszuüben.

Gedanklich überschlagen die Betroffenen in den meisten Fällen umgehend die Folge, mit der sie rechnen müssten: Wirtschaftliche Stigmatisierung in vielerlei privaten Geschäftsbereichen.

Dazu zählen nicht nur mögliche Kontenkündigungen und erschwerte Bedingungen bei Bankgeschäften, sondern auch Probleme bei neuen Miet- oder Mobilfunkverträgen. Die Abwägung, vor der unmittelbaren Gefahr zu stehen, für eine lange Zeit in der geschäftlichen Handlung derart beschränkt zu sein, oder dies eben mit der Zahlung der vermeintlichen Ansprüche abzuwehren, erfolgt daher oft rasch und unbedacht und viele Betroffene zahlen, um nicht einen schlechten SCHUFA Eintrag zu bekommen.

Doch die Frage stellt sich: Erfolgen diese Drohungen zu Recht?

Eine typische Androhung lautet so:
“Darüber hinaus informieren wir Sie gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz, dass wir ihre Daten aus dem genannten Schuldverhältnis gespeichert haben. Eine Meldung dieser Daten an die Schufa Holding AG kann bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen des § 28a BDSG nicht ausgeschlossen werden.”

Zunächst ist die Betrachtung des § 28a BDSG aufschlussreich, da hier die Bedingungen aufgezeigt werden, unter denen eine Übermittlung von Datensätzen an die Schufa überhaupt nur zulässig ist. Grundsätzlich ist eine Weiterreichung zulässig, wenn die Forderungen fällig sind und vom vermeintlichen Schuldner nicht bestritten wurden, sei es gerichtlich oder außergerichtlich.

In den meisten Fällen fehlt es den Formulierungen bereits am Hinweis, dass man überhaupt durch Bestreiten der Forderung eine Abwehrmöglichkeit hat. Wird darauf nicht hingewiesen, ist die Drohung schon allein aus diesem Grund unzulässig (OLG Düsseldorf 38 O 134/11).

Nun verhält es sich in einer Vielzahl von Fällen so, dass es gerade um bestrittene Forderungen geht, das heißt, der vermeintliche Schuldner hat in irgendeiner rechtlichen Art und Weise Widerspruch erhoben oder der Forderung widersprochen. An dieser Stelle ist bei einer Schufa-Drohung direkt von einem unrechtmäßigen Gebaren des Mahnenden auszugehen und dem vermeintlichen Schuldner steht überdies ein Unterlassungsanspruch zu, der notfalls gerichtlich durchzusetzen ist (AG Plön 2 C 650/07; AG Leipzig 118 C 10105/09; AG Charlottenburg 218 C 1001/13).

Verbraucher müssen dementsprechend übertriebene Drohkulissen und damit einhergehende Einschüchterungen, die u.U. tatsächlich zu unrechtmäßigen Zahlungen führen, ausdrücklich nicht hinnehmen. Weiterhin darf die Schufa nicht als Druckmittel missbraucht werden, auch wenn die Schufa selbst das Drohpotenzial ihrer Marke hinnehmen muss (OLG Hamburg 5 U 174/11).


Rechtsanwalt Hoesmann
Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann
Schreiben von Inkasso-Unternehmen dürfen nicht ignoriert werden, auch wenn man die zugrunde liegende Forderung nicht nachvollziehen kann. Vielmehr sollte im Zweifel das Schreiben durch einen Rechtsanwalt geprüft werden, ob die Inkasso-Voraussetzungen vorliegen und wie man sich gegen dieses Schreiben verteidigen kann.


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