Zwangsvollstreckung und Vermögensauskunft

Paragraph_3Wenn eine Forderung nicht bezahlt wird und der Schuldner sich beharrlich weigert, seiner Zahlungspflicht nachzukommen, kann die Forderung auch im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden.

Mit dem Zwangsvollstreckungsverfahren kann der Gläubiger seinen Anspruch mithilfe von Gerichtsvollziehern durchsetzen.

Damit die Zwangsvollstreckung effektiv durchgeführt werden kann, gibt es in der Zivilprozessordnung (ZPO) zahlreiche Vorschriften zur Zwangsvollstreckung.

Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung ist immer das Vorliegen eines sogenannten Vollstreckungstitel, dieses ist in der Regel ein Urteil oder ein Vollstreckungsbescheid.

Vermögensauskunft des Schuldners

Auf Antrag des Gegners hat der Schuldner vollständig Auskunft über sein Vermögen zu erteilen. Bereits zu Beginn der Vollstreckung kann sich der Gläubiger mit der Vermögensauskunft einen Überblick über das Vermögen des Schuldners verschaffen und danach sein weiteres Vorgehen ausrichten.

Umfang der Vermögensauskunft

Der Schuldner hat im Rahmicon_35en der Vermögensauskunft alle Vermögenswerte anzugeben. Dazu gehören insbesondere das bewegliche Vermögen, dies sind zum Beispiel körperliche Sachen, Forderungen und andere Vermögensrechte, aber auch das unbewegliche Vermögen, sprich Immobilien und Grundstücke.

Ebenso gehört zur Vermögensauskunft, dass der Schuldner angeben muss, wie hoch sein Arbeitseinkommen und wer sein Arbeitgeber und die kontoführende Bank ist.

Verfahren der Vermögensauskunft

Die Vermögensauskunft läuft über den Gerichtsvollzieher. Dieser stellt dem Schuldner eine Zahlungsfrist von zwei Wochen bestimmt einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft, wenn die Forderung nicht innerhalb der Frist vollständig bezahlt worden ist.

Kommt der Schuldner dieser Aufforderung zur Zahlung bzw. Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach kann gegen ihn bei dem Vollstreckungsgericht ein Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft erlassen werden.

Teilnahme des Gläubigers

icon_08Der Gläubiger ist berechtigt, selbst einen Fragenkatalog vorzulegen. Ebenso ist es dem Gläubiger erlaubt, bei dem Termin zur Vermögensauskunft selbst teilzunehmen. Wichtig ist bei den Fragen, dass diese einen Bezug zu dem Schuldner haben. Allgemeine Fragen, welche keinen persönlichen Bezug zum Schuldner haben, sind unzulässig.

Folgen der Vermögensauskunft

Folge Vermögensauskunft ist die Eintragung des Schuldners in das öffentliche Schuldnerverzeichnis. Dieses Verzeichnis steht jedem offen, der ein berechtigtes Interesse darlegen kann. Der Schuldner wird bei dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht geführt.

Eingetragen werden immer die Personalien des Schuldners und das Aktenzeichen des Verfahrens, aufgrund dessen ist Eintragung gekommen ist. Gelöscht wird diese Eintragung nur, wenn die Forderung vollständig bezahlt worden ist.

Vermögensauskunft? Wir helfen!

Das Team der Kanzlei HoesmannAls Rechtsanwalt haben mein Team und ich viel mit Zwangsvollstreckungsfragen zu tun. Wir helfen Ihnen, wenn Sie Fragen zu Vermögensauskunft haben.

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